12.08.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 121 Abs 2 RStDG - Beschwerde, gegen Beschluss, mit dem Disziplinarsenat eine Ordnungsstrafe verhängt hat

In analoger Anwendung des § 89 Abs 2 StPO hat das Beschwerdegericht, sofern die Beschwerde nicht verspätet oder von einer nicht legitimierten Person eingebracht wurde, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind; das Beschwerdeverfahren ist nicht auf die Kontrolle der ersten Instanz beschränkt; nicht der angefochtene Beschluss ist Gegenstand des Verfahrens, vielmehr ist es die Sache selbst


Schlagworte: Richterdisziplinarrecht, Beschwerde, Beschluss, Verhängung einer Ordnungsstrafe, Disziplinarsenat
Gesetze:

§ 121 RStDG, § 89 Abs 2 StPO

GZ Ds 1/10, 05.05.2010

OGH: Gegen einen Beschluss, mit dem der Disziplinarsenat eine Ordnungsstrafe verhängt hat, ist gem § 121 Abs 2 RStDG das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, dessen Form und Inhalt im RStDG ebenso wenig geregelt ist wie der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts. Zur Auslegung sind daher die Bestimmungen der StPO heranzuziehen. Gem § 89 Abs 2 StPO hat das Beschwerdegericht, sofern die Beschwerde nicht verspätet oder von einer nicht legitimierten Person eingebracht wurde, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. An die geltend gemachten Beschwerdepunkte ist es überdies nicht gebunden. Dies bedeutet, dass der Gegenstand, der dem Beschluss zugrunde lag, neu entschieden wird und das Beschwerdeverfahren somit nicht auf die Kontrolle der ersten Instanz beschränkt ist; grundsätzlich besteht auch keine Bindung an die Begründung der Beschwerde. Nicht der angefochtene Beschluss ist Gegenstand des Verfahrens, vielmehr ist es die Sache selbst.

Demnach ist aber der Umstand, dass das - in erster Instanz noch rechtsrichtig als Ordnungswidrigkeit beurteilte (und demnach mit Ordnungsstrafe sanktionierte) - Verhalten des Bf im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung einer disziplinären Verantwortung nicht mehr untersteht (§ 158 RStDG). Dies ist im Beschwerdeverfahren ungeachtet der Unterlassung der Relevierung dieses Grundes in der Beschwerde zu berücksichtigen, weshalb der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben war.