19.08.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 8 Abs 1 Z 2 Satz 2 KBGG - ist durch die Änderung des KBGG durch die Novelle BGBl I 2009/116 die bisherige Rsp, wonach für den Gesamtbetrag der Einkünfte iS dieser Gesetzesstelle die auf der Grundlage der in dem relevanten Jahr erzielten Einkünfte letztlich auf der endgültigen Bemessungsgrundlage vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge maßgeblich sind, aufgrund einer authentischen Interpretation dieser Bestimmung durch den Gesetzgeber überholt?

§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG ist im Lichte der durch das BGBl I 2009/116 erfolgten Neufassung abweichend von der bisherigen Rsp dahin auszulegen, dass nicht die auf die Einkünfte entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, welche erst im Nachhinein festgestellt werden können, sondern die im jeweiligen Jahr der Einkunftserzielung insgesamt vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge maßgebend sind


Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte, authentische Interpretation
Gesetze:

§ 8 Abs 1 Z 2 zweiter Satz KBGG, § 8 ABGB

GZ 10 ObS 31/10x, 01.06.2010

OGH: Mit BGBl I 2009/116 wurde das KBGG novelliert. Es wurde dabei ua auch die Bestimmung des § 8 Abs 1 Z 2 KBGG betreffend die Ermittlung des Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte (§ 2 Abs 1 Z 3 KBGG) geändert bzw neu gefasst. Danach sind andere maßgebliche Einkünfte (§§ 21 bis 23 EStG) mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht (Satz 1). Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um die im betreffenden Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen (Satz 2).

Nach den Gesetzesmaterialien sollte durch den Wegfall der drei Nebeneinkunftsarten (§§ 27 bis 29 EStG) eine Vereinfachung der Berechnung der Zuverdienstgrenze erfolgen. Die Berechnung des Zuverdienstes selbst sollte hingegen unverändert bleiben. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass bei der Ermittlung des Zuverdienstes die im und nicht die für das betreffende Kalenderjahr (in dem Kinderbetreuungsgeld bzw Zuschuss oder Beihilfe bezogen wurde) vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge hinzuzurechnen sind. Damit soll die Regelung verständlicher für die betroffenen Eltern formuliert werden, um allfällige Missverständnisse und Befürchtungen im Hinblick auf die späteren Nachbemessungen von Sozialversicherungsbeiträgen der in dem betreffenden Kalenderjahr erzielten Einkünfte hintanzuhalten. Nach den Gesetzesmaterialien beruht das System der Berechnung des Zuverdienstes bei sozialversicherungspflichtigen Einkünften auf der Überlegung, dass man von der Steuerbemessungsgrundlage (Bruttoeinkünfte minus Sozialversicherungsbeiträge) ausgeht und dann die Sozialversicherungsbeiträge wieder hinzuschlägt, sodass die Sozialversicherungsbeiträge in der Regel einen Durchlaufposten darstellen. Die Berechnungsweise (zuerst Abzug, dann Hinzuschlagen) fußt auf dem Gedanken der größtmöglichen Gleichbehandlung der Eltern mit unterschiedlichen Einkunftsarten im Hinblick auf das Ergebnis der Berechnung (= Zuverdienst) unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsarten und dem uneinheitlichen österreichischen Sozialversicherungssystem. Bei den unselbständigen Einkünften wurde iSe Durchschnittsbetrachtung wegen der uneinheitlichen Sozialversicherungsbeitragssätze ein Zuschlag von 15 % gewählt. Bei den anderen sozialversicherungspflichtigen Einkünften handelt es sich hinsichtlich der in dem betreffenden Kalenderjahr (des Bezugs) vorgeschriebenen und gezahlten Sozialversicherungsbeiträge um steuermindernde Ausgaben; daher werden auch die in diesem betreffenden Jahr (des Leistungsbezugs) vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge wieder hinzugeschlagen (damit sind die Sozialversicherungsbeiträge in der Regel bloße Durchlaufposten). Letztlich kommt man nur durch die gewählte Berechnungsart im Ergebnis zu einer Gleichbehandlung der Bezieher/-innen, unabhängig von der Art der erzielten Einkünfte. Eine andere Art der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (zB Verminderung des steuerpflichtigen Gewinns dieses Jahres durch Abzug von höheren, in dem Jahr gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen als steuerrechtliche Ausgaben, aber nur Hinzuschlagen von in Zukunft zu berechnenden und vorzuschreibenden niedrigeren Sozialversicherungsbeiträgen der Einkünfte desselben Kalenderjahrs) würde einerseits zu sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen (Erhöhung des Zuverdienstes nur für diese Gruppe) und andererseits zur Unmöglichkeit einer laufenden Zuverdienstberechnung für die beziehenden Eltern führen.

Nach stRsp lässt sich auch aus späteren gesetzlichen Regelungen interpretativ erschließen, wie eine bestimmte, zuvor geltende Rechtslage nach dem Willen des Gesetzgebers zu verstehen war. Von einer authentischen Interpretation spricht man dann, wenn das zur Aufstellung oder Änderung der Grundnorm berechtigte Organ bestimmt, in welchem Sinn diese zu verstehen ist. Dies bedeutet die Anordnung einer Rückwirkung. Diese authentische Interpretation ist keine Auslegung im eigentlichen Sinn; vielmehr sieht § 8 ABGB die Möglichkeit vor, dass der Gesetzgeber den normativen Sinn eines (unklaren) Gesetzes durch ein neuerliches Gesetz erklärt. Diese Aufklärung hat - sofern keine andere Regelung erfolgt - rückwirkende Kraft, da sie ab dem Inkrafttreten des "erklärten Gesetzes" gilt.

Die Zulässigkeit der "authentischen Interpretation" wird von der hL und Rsp - auch für den Bereich des Sozialrechts - anerkannt. Es entspricht auch stRsp, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine Änderung (bzw Klarstellung) der Rechtslage Bedacht zu nehmen hat, sofern die neuen (hier: authentisch interpretierten) Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Gesetzgeber durch § 8 Abs 1 Z 2 zweiter Satz KBGG idF BGBl I 2009/116 die strittige Frage, ob für die Zurechnung die auf die aktuellen Einkünfte entfallenden oder die aktuell vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge maßgeblich sind, iSd zweiten Auslegungsvariante klargestellt und geregelt hat.