12.05.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Dass der Arbeitnehmer einer Muttergesellschaft in einer Tochtergesellschaft Organstellung hat, besagt in keiner Weise, dass dieser Arbeitnehmer - wie es für eine Qualifizierung als leitender Angestellter erforderlich wäre - im Arbeitgeberbetrieb eine dem Unternehmer vergleichbare Stellung innehat


Schlagworte: Betriebsverfassungsrecht, Kündigung, Betriebsrat, leitender Angestellter
Gesetze:

§§ 36, 105 ArbVG

In seinem Erkenntnis vom 22.02.2006 zur GZ 9 ObA 49/05d hat sich der OGH mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers befasst:

Der Kläger war seit 1997 Vorstandsmitglied in einer AG. 1998 wurde zwischen dem Kläger und der AG ein Anstellungsvertrag abgeschlossen, wonach der Kläger seine Vorstandsfunktion zurücklegt und als Dienstnehmer in der GmbH (einer 100%-Tochter der AG) angestellt wird. In der Folge wurde die Kündigung ausgesprochen ohne den Betriebsrat zu informieren.

Dazu der OGH: Die Wirksamkeit dieser Kündigung hängt von der Frage ab, ob der Kläger Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG war, weil er nur unter dieser Voraussetzung in den Genuss des Kündigungsschutzes des § 105 ArbVG kommt. Die Behauptungs- und Beweislast, dass ein auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages Beschäftigter im Hinblick auf einen der in § 36 Abs2 Z 3 ArbVG normierten Ausnahmetatbestände nicht Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG ist, trifft den Arbeitgeber. Dass der Arbeitnehmer einer Muttergesellschaft in einer Tochtergesellschaft Organstellung hat, besagt in keiner Weise, dass dieser Arbeitnehmer - wie es für eine Qualifizierung als leitender Angestellter erforderlich wäre - im Arbeitgeberbetrieb eine dem Unternehmer vergleichbare Stellung innehat, die es ihm ermöglicht, durch Verfügungen in die Interessenssphäre der Arbeitnehmer einzugreifen und wesentliche Unternehmensentscheidungen zu treffen.