23.09.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Entlassung nach § 27 Z 6 AngG iZm (als Lob gemeintem) Kneifen in die Nase eines (weiblichen) Lehrlings?

Dem (als Lob gemeinten) Kneifen in die Nase eines Lehrlings kann - so wie zB einem Schulterklopfen zu gleichem Zweck - keine auf ein bestimmtes Geschlecht bezogene und noch weniger eine der sexuellen Sphäre zuzurechnende Komponente beigemessen werden


Schlagworte: Angestelltenrecht, Entlassung, wichtiger Grund, flüchtige körperliche Berührungen
Gesetze:

§ 27 Z 6 AngG

GZ 8 ObA 32/10d, 18.08.2010

OGH: Die Frage, ob eine bestimmte Handlungsweise eines Angestellten einen Entlassungsgrund darstellt, kann nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

Dem festgestellten, als Lob gemeinten und von der Betroffenen auch tatsächlich so verstandenen Kneifen in die Nase eines Lehrlings kann - so wie zB einem Schulterklopfen zu gleichem Zweck - keine auf ein bestimmtes Geschlecht bezogene und noch weniger eine der sexuellen Sphäre zuzurechnende Komponente beigemessen werden. Derartige flüchtige körperliche Berührungen können zwar durchaus subjektiv als unangenehm empfunden werden; dass dies gerade im Anlassfall so gewesen wäre, ist dem für den OGH bindenden Sachverhalt aber gar nicht zu entnehmen. Ob aufgrund der Zeugenaussagen auch andere, für den Standpunkt der Beklagten allenfalls günstigere Feststellungen getroffen werden hätten können, gehört zum Bereich der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung.