30.09.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Auslegung des Begriffs Arbeitsunterbrechung in § 4 Satz 2 SchwerarbeitsV, insbesondere dazu, ob Zeiten des Verbrauchs von Resturlaub unmittelbar anschließend an einen die Zeiten der Entgeltfortzahlung übersteigenden Krankenstand bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne Beabsichtigung einer Wiederaufnahme der vor dem Krankenstand ausgeübten Tätigkeit iSd § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV, als Arbeitsunterbrechung gem § 4 Satz 2 SchwerarbeitsV zu qualifizieren ist

Zeiten des Urlaubsverbrauchs können Schwerarbeitszeiten begründen, wenn während des Urlaubs, wäre fiktiv gearbeitet worden, Schwerarbeit geleistet worden wäre; in diesem Sinn wird im Urlaubsrecht - insbesondere in Bezug auf das Urlaubsentgelt (§ 6 UrlG) - fingiert, was bei einer ex ante-Sicht während des Urlaubs geschehen wäre; der Arbeitnehmer hat grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er aus der Perspektive des Urlaubsbeginns verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte ("fiktives Ausfallsprinzip"); dies gilt auch dann, wenn mit dem Ende des Urlaubs auch das Arbeitsverhältnis beendet wird


Schlagworte: Schwerarbeit, Schwerarbeitsmonat, Arbeitsunterbrechung, Urlaub, fiktives Ausfallsprinzip
Gesetze:

§ 4 SchwerarbeitsV

GZ 10 ObS 96/10f, 27.07.2010

OGH: § 4 Satz 1 SchwerarbeitsV definiert einen Schwerarbeitsmonat als jeden Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat iSd § 231 Z 1 lit a ASVG begründet. Nach Satz 2 bleiben dabei "Arbeitsunterbrechungen ... außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht".

Beide Parteien gehen zutreffenderweise davon aus, dass Zeiten des Urlaubsverbrauchs dann Schwerarbeitszeiten begründen können, wenn während des Urlaubs, wäre fiktiv gearbeitet worden, Schwerarbeit geleistet worden wäre. In diesem Sinn wird im Urlaubsrecht - insbesondere in Bezug auf das Urlaubsentgelt (§ 6 UrlG) - fingiert, was bei einer ex ante-Sicht während des Urlaubs geschehen wäre. So hat der Arbeitnehmer grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er aus der Perspektive des Urlaubsbeginns verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte ("fiktives Ausfallsprinzip"). Im Regelfall kann demnach davon ausgegangen werden, dass die zuvor verrichtete Arbeit während des Urlaubs - gäbe es diesen nicht - fortgesetzt worden wäre. Diese Fiktion kann aber entkräftet werden, etwa dann, wenn ein Versicherter zum Zweck des Urlaubsverbrauchs tatsächlich nur "pro forma" gesund geschrieben wird, ohne dass er in der Lage ist, die vor dem Krankenstand verrichtete Schwerarbeit wieder aufzunehmen.

Entscheidend ist, ob während des Urlaubs fiktiv Schwerarbeit geleistet worden wäre; dies ist durchaus auch dann möglich, wenn gemeinsam mit dem Ende des Urlaubs auch das Arbeitsverhältnis beendet wird.