21.10.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Abfertigung gem § 23 AngG - Entgelt iZm Leistungen eines Dritten

Leistungen, die einem Dritten nur aus Gelegenheit eines Arbeitsvertrags zufließen, die aber nicht Bestandteil des vom Arbeitgeber geschuldeten Entgelts sind, stellen zwar Einkommen des Arbeitnehmers dar, das aber in die Ermittlung des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruchs nicht einzubeziehen ist


Schlagworte: Dienstverhältnis, Entgelt, Leistung eines Dritten, Abfertigung
Gesetze:

§ 1152 ABGB, § 23 AngG

GZ 8 ObA 2/10t, 22.07.2010

OGH: Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass die von der ungarischen Schwestergesellschaft der Beklagten dem Kläger bezahlten Entgeltbestandteile als Leistungen eines Dritten nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen sind, ist ausgehend von den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalls jedenfalls vertretbar.

Schon nach dem unstrittigen wechselseitigen Vorbringen der Streitteile blieb der Kläger ungeachtet der getroffenen Entsendungsvereinbarung Arbeitnehmer der Beklagten. Demgemäß ging auch das Berufungsgericht davon aus, dass der Arbeitsvertrag des Klägers zur Beklagten aufrecht geblieben war.

Leistungen Dritter können Entgeltcharakter haben, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden oder sich dies aus "sonstigen Umständen" ergibt.

Mit seinen Ausführungen, die Beklagte sei als Arbeitgeberin letztlich zur Zahlung des "ungarischen" Entgelts verpflichtet, weicht der Revisionswerber von den Feststellungen ab. Danach wurde der "ungarische Gehaltsbestandteil" von der ungarischen Schwestergesellschaft finanziert. Grundlage war ein zwischen der ungarischen Schwestergesellschaft und dem Kläger vereinbarter Geschäftsführervertrag, der wiederum in Umsetzung der zwischen allen Beteiligten getroffenen mündlichen Vereinbarungen abgeschlossen wurde. Leistungen, die einem Dritten nur aus Gelegenheit eines Arbeitsvertrags zufließen, die aber wie hier nicht Bestandteil des vom Arbeitgeber geschuldeten Entgelts sind, stellen zwar Einkommen des Arbeitnehmers dar, das aber in die Ermittlung des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruchs nicht einzubeziehen ist.