20.05.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Der Auftrag des Dienstgebers an einen körperlich behinderten Dienstnehmer, eine Dienstreise durchzuführen, umfasst auch die Pflicht des Dienstgebers zum Ersatz des damit verbundenen, allenfalls erhöhten Aufwands


Schlagworte: Arbeitsschutzgesetz, Dienstreise, Kilometergeld, Behinderung
Gesetze:

§ 1014 ABGB, § 6 Abs 5 ASchG, §§ 914 ff ABGB, BGStG

In seinem Erkenntnis vom 22.02.2006 zur GZ 9 ObA 142/05f hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Wortfolge "nicht verhältnismäßig einfach zu erreichen" im Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmitteln bei Dienstreisen nur nach objektiven Kriterien auszulegen ist oder ob dabei auch auf die subjektiven Verhältnisse des jeweils reisenden Dienstnehmers Rücksicht zu nehmen ist:

Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Differenz zum amtlichen Kilometergeld, weil er für die von ihm getätigten Dienstreisen lediglich ein Kilometergeld in Höhe von EUR 0,15 pro Kilometer erhalten habe, jedoch sei für ihn aufgrund seiner Einschränkung durch eine schwere Gehbehinderung kein Zielort verhältnismäßig einfach zu erreichen, weshalb ihm der Anspruch auf amtliches Kilometergeld entsprechend der für ihn geltenden Dienstordnung zustünde. Der Beklagten warf er eine Diskriminierung behinderter Dienstnehmer und einen Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot vor.

Der OGH führte dazu aus: Im Bereich der Beschäftigung von behinderten Menschen wird das Ziel verfolgt, diesen den barrierefreien Zugang zu allen Lebensbereichen zu ermöglichen sowie Hindernisse und Vorurteile abzubauen. Die Dienstreisevorschriften der Beklagten sind daher in einem weiten Verständnis auszulegen, zumal diese vorsehen, dass der Anspruch auf das amtliche Kilometergeld bereits dann besteht, wenn der Zielort verhältnismäßig nicht einfach zu erreichen ist. Dass diese Voraussetzung durch einen stark gehbehinderten Dienstnehmer jedenfalls erfüllt ist, versteht sich von selbst. Wenn daher der Dienstgeber einem solchen Dienstnehmer einen Dienstreiseauftrag erteilt, hat er diesem den damit verbundenen Aufwand zu ersetzen.