21.10.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Rückgriffsanspruch nach § 334 Abs 1 ASVG bei grober Fahrlässigkeit

Die Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen oder von Unfallverhütungsvorschriften muss an sich noch kein grobes Verschulden begründen


Schlagworte: Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gegenüber den Trägern der Sozialversicherung, grobe Fahrlässigkeit
Gesetze:

§ 334 Abs 1 ASVG

GZ 9 ObA 50/10h, 03.09.2010

OGH: Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Rsp anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich voraussehbar ist. Bei einem Arbeitsunfall ist va zu prüfen, ob der Schädiger mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit der Situation ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Die Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen oder von Unfallverhütungsvorschriften muss an sich noch kein grobes Verschulden begründen.