04.11.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zulässigkeit des Rechtsweges iZm Zuweisung eines Beamten an einen ausgegliederten Rechtsträger

Entscheidend ist nicht, wie der Kläger seinen Anspruch rechtlich formt, sondern ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird; eine Zuweisung an einen Beschäftiger im Rahmen einer Ausgliederung wird als Arbeitskräfteüberlassung sui generis angesehen, wobei das AÜG nicht zur Anwendung gelangt; im Einzelfall und in engen Grenzen können auch zwischen dem zugewiesenen Dienstnehmer und dem Beschäftiger privatrechtliche Nebenabreden wirksam begründet werden


Schlagworte: Beamte, Zulässigkeit des Rechtsweges, Zuweisung, ausgegliederter Rechtsträger, Arbeitskräfteüberlassung sui generis
Gesetze:

§ 1 JN, § 50 ASGG, § 3 AÜG

GZ 9 ObA 64/10t, 28.07.2010

Der Kläger ist Beamter der Republik Österreich. Im Rahmen der Ausgliederung der Spanischen Hofreitschule wurde er der Beklagten mit Bescheid zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Damit gehört er auf die Dauer seines Dienststands als Beamter dem Personalstand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft an. Das genannte Bundesministerium ist Dienststelle und oberste Dienstbehörde des Klägers (§ 8 Abs 1 Z 1 des Spanischen Hofreitschule-Gesetzes). Die Zuweisung an die Beklagte erfolgte somit unter Aufrechterhaltung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses.

Das vom Kläger erhobene Begehren richtet sich gegen die Wirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Dienstfreistellung als Erster Oberbereiter.

OGH: Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind nach einhelliger Rsp im Verwaltungsweg auszutragen. Nach stRsp des OGH ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs von den Klagsbehauptungen auszugehen, wobei aber nicht allein der Wortlaut des Begehrens, sondern die Natur bzw das Wesen des geltend gemachten Anspruchs maßgebend ist. Entscheidend ist daher nicht, wie der Kläger seinen Anspruch rechtlich formt, sondern ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird. Dabei ist zu beachten, dass die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten bzw die Arbeitsbedingungen - mangels eines ausdrücklich eingeräumten gesetzlichen Gestaltungsrechts - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer rechtswirksam gestaltet werden können. Im Fall einer Zuweisung eines Beamten an einen ausgegliederten Rechtsträger gilt dies gleichermaßen.

Eine Zuweisung an einen Beschäftiger im Rahmen einer Ausgliederung wird als Arbeitskräfteüberlassung sui generis angesehen, wobei das AÜG nicht zur Anwendung gelangt. In der Rsp ist im gegebenen Zusammenhang anerkannt, dass im Einzelfall und in engen Grenzen auch zwischen dem zugewiesenen Dienstnehmer und dem Beschäftiger privatrechtliche Nebenabreden wirksam begründet werden können. In diesem Sinn steht es dem Beschäftiger frei, zur besonderen Motivation und zur besseren Rekrutierung von Dienstnehmern oder zur Abgeltung zusätzlicher Leistungspflichten ein zusätzliches Entgelt bzw eine Zulage zu gewähren.

Die Frage, wie ein bestimmter eingeklagter Anspruch nach den dargestellten Kriterien beurteilt wird, hängt regelmäßig von dessen konkreter Gestaltung und der Auslegung des Vorbringens im Einzelfall ab.

Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass sich durch die Zuweisung des Klägers zur Beklagten an seiner dienstrechtlichen Stellung nichts geändert habe, er sich mit seiner Klage gegen die Dienstfreistellung in seiner Funktion als Beamter wende und dem geltend gemachten Anspruch öffentlich-rechtlicher Charakter zukomme, der vom Beamtendienstverhältnis nicht getrennt werden könne, erweist sich als nicht korrekturbedürftig. Eine Dienstfreistellung eines Beamten ist der Ausübung der Diensthoheit des Bundes - hier durch den zuständigen Geschäftsführer der Beklagten - zuzuordnen. Eine derartige Maßnahme ist durch die ordentlichen Gerichte nicht überprüfbar.

Entgegen den Überlegungen des Klägers können die geltend gemachten Ansprüche nicht durch privatrechtliche Vereinbarung gestaltet werden. Ebenso wenig kann das Dienstverhältnis des Klägers in seine öffentlich-rechtliche Stellung als Amtsrat und seine privatrechtliche Position als Erster Oberbereiter aufgespalten werden. Nach der nicht korrekturbedürftigen Rechtsansicht des Rekursgerichts kommt der Zuordnung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten zum hoheitlichen Bereich oder zur Privatwirtschaftsverwaltung keine Bedeutung zu.