11.11.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Verwaltungsrechtlich strafbare Ehrenkränkungen als (sonstige) strafbare Handlungen nach § 82 lit d GewO?

Für das Vorliegen des Entlassungsgrundes nach § 82 lit d GewO genügt auch Strafbarkeit nach den Normen des Verwaltungsrechts


Schlagworte: Entlassung, Vertrauensunwürdigkeit, sonstige strafbare Handlung, Verwaltungsstrafrecht
Gesetze:

§ 82 lit d GewO

GZ 9 ObA 58/10k, 28.07.2010

OGH: In der E 8 ObA 218/99p hat der OGH bereits beurteilt, dass auch eine Strafbarkeit nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes, wenn sie die Vertrauensunwürdigkeit des Arbeiters bewirkt, eine Entlassung rechtfertigen kann. Die Frage, ob landesgesetzliche Verwaltungsübertretungen als sonstige strafbare Handlungen nach § 82 lit d GewO in Betracht kommen, ist in der Judikatur des Höchstgerichts somit geklärt.

Das Argument des Klägers, dass Arbeitnehmer in Wien unsachlich ungleich behandelt würden, weil die inkriminierte Ehrenkränkung in einzelnen Bundesländern nicht strafbar sei, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil in den meisten übrigen Bundesländern vergleichbare Verwaltungsstraftatbestände bestehen.

In der Judikatur ist ebenfalls geklärt, dass das Erfordernis einer Ermächtigung des Verletzten zur Verfolgung der Tat oder das Vorliegen eines Privatanklagedelikts der Bejahung des Entlassungstatbestands nach § 82 lit d GewO nicht entgegensteht.

Die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit und der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach den objektiven Auswirkungen der Begehungshandlung auf das Arbeitsverhältnis bzw auf das Betriebsklima oder auf den Ruf des Arbeitgebers bzw seines Unternehmens oder auf sonstige Interessen und Belange des Arbeitgebers richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.