11.11.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Konzernleihe - zum Konzernprivileg des § 1 Abs 2 Z 5 AÜG

Die Konzernleihe ist va dann als privilegiert anzusehen, wenn die Überlassung nur vereinzelt aus besonderen Anlassfällen und im Rahmen der wirtschaftlichen Kooperation zwischen Konzernunternehmen mit eigenem fachlichem Aufgabenbereich erfolgt


Schlagworte: Arbeitskräfteüberlassung, Konzernleihe, Überlassungen zum Betriebszweck
Gesetze:

§ 1 Abs 2 Z 5 AÜG

GZ 9 ObA 145/09b, 29.09.2010

OGH: Zentrale Frage für die Anwendung des § 1 Abs 2 Z 5 AÜG bzw § 1 Abs 3 AÜG ist, ob der Betriebszweck der Erstbeklagten, deren Angestellte an die Zweitbeklagte überlassen wurden, in der Überlassung von Arbeitskräften liegt. Das Vorhandensein einer entsprechenden Gewerbeberechtigung könnte zwar ein Indiz dafür sein, doch kann dieses Formalkriterium für eine abschließende Beurteilung nicht genügen, ohne auch die Umstände des konkreten Falls in Betracht zu ziehen.

In der Literatur ist umstritten, wann Überlassungen zum Betriebszweck zu rechnen sind. Sacherer/Schwarz und Tomandl sehen die Konzernleihe dann als privilegiert an, wenn die Überlassung nur vereinzelt aus besonderen Anlassfällen und im Rahmen der wirtschaftlichen Kooperation zwischen Konzernunternehmen mit eigenem fachlichem Aufgabenbereich erfolgt.

Ohne dass es hier einer abschließenden Stellungnahme bedarf, ist den Meinungen von Sacherer/Schwarz und Tomandl zuzubilligen, dass sie den Intentionen des Gesetzgebers, die besonderen wirtschaftlichen Gegebenheiten innerhalb eines Konzerns zu berücksichtigen, am nächsten kommen. Insbesondere sollte die Einräumung einer ausreichenden Flexibilisierung bei der Abdeckung auftretender Personalengpässe im Konzernbereich dazu gehören. Ein Überschreiten der der privilegierten "Konzernleihe" gezogenen Grenzen wird aber dann zu verneinen sein, wenn Arbeitskräfte im Zuge von Ausgliederungen an das ausgegliederte Unternehmen überlassen werden, um einen Arbeitgeberwechsel zu vermeiden. Auch Gahleitner sieht die Überlassung dann nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens im Konzern gehörend an, wenn die Überlassung von Arbeitskräften va im Interesse der Arbeitnehmer vereinbart wird und das überlassende Unternehmen im Vergleich zum ex lege-Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber keinen wirtschaftlichen Vorteil daraus zieht.