29.05.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Haben Erektionsstörungen in weiterer Folge zu einem behandlungsbedürftigem psychischen Krankheitszustand geführt, besteht die Möglichkeit einer Kostenübernahme für verabreichte Potenzmittel, wenn dadurch der psychische Zustand verbessert bzw. geheilt werden kann


Schlagworte: Sozialrecht, Erektionsstörung, Potenzmittel, Kostenübernahme
Gesetze:

§ 133 Abs 2 ASVG

In seinem Beschluss vom 07.03.2006 zur GZ 10 ObS 22/06t hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine den Akten zu entnehmende depressive Verstimmung des Klägers eine Kostenübernahme zu begründen vermag:

Der Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für ein Medikament zur Behandlung seiner Erektionsstörung wurde von der beklagten Gebietskrankenkasse mit der Begründung abgelehnt, dass dieses nicht im Heilmittelverzeichnis des Hauptverbandes angeführt sei. Zugleich wurde auf ein anderes Medikament verwiesen, welches auf Kassenkosten bezogen werden könne. Es wurde jedoch auch der Antrag des Klägers für dieses Medikament abgewiesen, weil die Erektionsfähigkeit des Mannes kein lebenswichtiges persönliches Bedürfnis darstelle und damit keine Krankenbehandlung vorliege. Der Kläger wandte ein, dass dieses Medikament auch der Linderung seines psychischen Zustandes diene, der durch seine Erkrankung in Mitleidenschaft gezogen sei.

Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Behandlung einer Erektionsstörung, auch wenn diese als Folge einer behandlungsbedürftigen Grunderkrankung eingetreten ist. Wenn jedoch die erektile Dysfunktion ihrerseits zu einem psychischen Leidenszustand mit Krankheitswert führt, für welchen Anspruch auf Krankenbehandlung besteht, ist eine Übernahme der Kosten für Potenzmittel in Betracht zu ziehen, wenn dadurch der psychische Leidenszustand erfolgreich behandelt werden kann.