18.11.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 31 Abs 2 KBGG - Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung, wenn rückwirkend Tatsachen festgestellt werden, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht

Der Widerrufsgrund muss sich erst nachträglich herausgestellt haben, um Grundlage für eine Rückforderung bilden zu können


Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, Rückforderung, Tatsachen, rückwirkend festgestellt
Gesetze:

§ 31 Abs 2 KBGG

GZ 10 ObS 54/10d, 27.07.2010

OGH: Wenn dem Krankenversicherungsträger bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bereits alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt waren und er - etwa aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung - trotzdem das Kinderbetreuungsgeld auszahlt, besteht kein Rückforderungsanspruch nach § 31 Abs 2 KBGG, falls der Krankenversicherungsträger nachträglich die Unrichtigkeit der Gewährung bemerkt.