18.11.2010 Arbeits- und Sozialrecht
OGH: § 31 Abs 2 KBGG - Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung, wenn rückwirkend Tatsachen festgestellt werden, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht
Der Widerrufsgrund muss sich erst nachträglich herausgestellt haben, um Grundlage für eine Rückforderung bilden zu können
Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, Rückforderung, Tatsachen, rückwirkend festgestellt
Gesetze:
§ 31 Abs 2 KBGG
GZ 10 ObS 54/10d, 27.07.2010
OGH: Wenn dem Krankenversicherungsträger bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bereits alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt waren und er - etwa aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung - trotzdem das Kinderbetreuungsgeld auszahlt, besteht kein Rückforderungsanspruch nach § 31 Abs 2 KBGG, falls der Krankenversicherungsträger nachträglich die Unrichtigkeit der Gewährung bemerkt.