25.11.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung nach § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO

Unter "Pflichtenvernachlässigung" iSd § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO ist nicht nur die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung der den Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag, den kollektivvertraglichen Normen oder dem Gesetz treffenden, mit der Ausübung seiner Arbeit verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten, sondern auch ein Verstoß gegen Anordnungen des Arbeitgebers zu verstehen


Schlagworte: Entlassung, beharrliche Pflichtenvernachlässigung
Gesetze:

§ 82 lit f zweiter Tatbestand GewO

GZ 9 ObA 40/10p, 22.10.2010

OGH: Unter "Pflichtenvernachlässigung" iSd § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO ist nicht nur die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung der den Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag, den kollektivvertraglichen Normen oder dem Gesetz treffenden, mit der Ausübung seiner Arbeit verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten, sondern auch ein Verstoß gegen Anordnungen des Arbeitgebers zu verstehen. Unter "beharrlich" ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Nichtbefolgung der Anordnung zum Ausdruck kommenden Willens zu verstehen. Dabei muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers mit Grund geschlossen werden kann. Nur im ersten Fall bedarf es einer vorangegangenen Ermahnung oder einer wiederholten Aufforderung zur Dienstleistung bzw Befolgung der Anordnung. Die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit und der Beharrlichkeit des Verhaltens eines Arbeitnehmers hängt regelmäßig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Gleiches gilt für die Frage, ob das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass es keiner vorangehenden Ermahnung bedarf

Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber, das Vorliegen eines Entlassungsgrundes zu beweisen.