04.08.2010 Steuerrecht

VwGH: Vorläufige Abgabenfestsetzung gem § 200 Abs 1 BAO - zum Beginn der Verjährungsfrist

Wird eine Abgabe gem § 200 Abs 1 BAO vorläufig festgesetzt und erwächst ein derartiger Bescheid in Rechtskraft, ist für die Frage, wann die Verjährung nach § 208 Abs 1 lit d BAO beginnt, von der Ungewissheit iSd § 200 Abs 1 BAO zur Zeit der Bescheiderlassung auszugehen; das hat zur Folge, dass die Verjährung nach § 208 Abs 1 lit d BAO keinesfalls vor der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheides beginnen kann


Schlagworte: Vorläufige Abgabenfestsetzung, Beginn der Verjährungsfrist, Rechtskraft, Ungewissheit
Gesetze:

§ 200 BAO, § 207 Abs 2 BAO, § 208 Abs 1 lit dBAO

GZ 2008/15/0328, 20.05.2010

VwGH: Nach § 200 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Gem § 200 Abs 2 leg cit ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, wenn die Ungewissheit (Abs 1) beseitigt ist. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.

Die Verjährungsfrist beträgt zufolge § 207 Abs 2 erster Satz BAO im Falle der Einkommensteuer fünf Jahre. Die Verjährung beginnt gem § 208 Abs 1 lit d BAO in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde.

Nach stRsp des VwGH kann ein endgültiger Bescheid nach § 200 Abs 2 BAO auch dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen Bescheides zu Unrecht erfolgt sein sollte. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob die Bescheide vom 13. März 2001 und 18. Juli 2001 betreffend die Einkommensteuer der Streitjahre zu Unrecht gem § 200 Abs 1 BAO vorläufig erlassen wurden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Bf offen gestanden wäre, die seinerzeitigen vorläufigen Bescheide mit Berufung zu bekämpfen und auf diesem Weg sein Recht auf Ergehen endgültiger Bescheide geltend zu machen.

Wird eine Abgabe gem § 200 Abs 1 BAO vorläufig festgesetzt und erwächst ein derartiger Bescheid in Rechtskraft, ist für die hier zu entscheidende Frage, wann die Verjährung nach § 208 Abs 1 lit d BAO beginnt, von der Ungewissheit iSd § 200 Abs 1 leg cit zur Zeit der Bescheiderlassung auszugehen. Dies hat zur Folge, dass die Verjährung nach § 208 Abs 1 lit d leg cit keinesfalls vor der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheides beginnen kann. Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass der Beginn der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2001 beginnt. Die gem § 200 Abs 2 BAO endgültigen Bescheide des Finanzamtes sind mit 18. September 2006 datiert, der Bf hat am 10. Oktober 2006 dagegen Berufung erhoben. Die Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 BAO ist daher nicht abgelaufen.