02.12.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Nichtvornahme einer Mäßigung der Konventionalstrafe nach § 38 AngG (hier: iZm Konkurrenzklausel)

Der Eintritt eines materiellen Schadens ist keine Voraussetzung für den Verfall einer Konventionalstrafe, wenn diese der Befestigung übernommener vertraglicher Pflichten (hier: aus der Konkurrenzklausel) diente, um auf den Verpflichteten einen zusätzlichen Erfüllungsdruck auszuüben


Schlagworte: Angestelltenrecht, Konventionalstrafe, richterliche Mäßigung, Konkurrenzklausel
Gesetze:

§ 1336 ABGB, § 38 AngG, § 36 AngG

GZ 9 ObA 96/10y, 22.10.2010

OGH: Die Ausübung des Mäßigungsrechts kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgen. Zwar stellt eine im Verhältnis zur Konventionalstrafe geringfügige Schadenshöhe das primäre Kriterium dar; doch ist der Eintritt eines materiellen Schadens keine Voraussetzung für den Verfall einer Konventionalstrafe, wenn diese der Befestigung übernommener vertraglicher Pflichten (hier: aus der Konkurrenzklausel) diente, um auf den Verpflichteten einen zusätzlichen Erfüllungsdruck auszuüben.

Der Beklagte unterwarf sich zunächst aus freiem Willen und in Kenntnis seiner privaten familiären und finanziellen Verhältnisse, die sich in der Folge nicht änderten, der Konkurrenzklausel und der Konventionalstrafe. Er kündigte in der Folge ohne einen in der Sphäre der Beklagten erkennbaren Grund das Dienstverhältnis auf, nachdem er bereits zuvor den neuen Angestelltenvertrag mit dem schärfsten Konkurrenten seiner Arbeitgeberin abgeschlossen hatte. Wenn die Vorinstanzen daher im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Mäßigung Abstand nahmen, ist diese Beurteilung zumindest vertretbar.