03.12.2005 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Beim "Nachschuss" hinsichtlich einer Deckungslücke an die Pensionskasse handelt es sich nicht um "laufendes Entgelt" iSd § 3 a IESG, das der Arbeitgeber dem Dienstnehmer schuldet; kommt der Arbeitgeber seiner Nachschusspflicht nicht nach, ist § 3d Abs 1 Z 1 IESG anzuwenden


Schlagworte: Insolvenzentgeltsicherungsrecht, Pension, Nachschuss, direkt
Gesetze:

§§ 1 Abs 2, 3d, 7 Abs 8 IESG

In seiner Entscheidung vom 06.10.2005 GZ 8 ObS 14/05z hatte sich der OGH mit einer Betriebsvereinbarung auseinander zu setzen:

Nach Zusage eines Pensionszuschusses von 5 % des Gehaltes durch den Dienstgeber an den Kläger wurde eine Betriebsvereinbarung über den Beitritt zu einer Pensionskasse abgeschlossen. Der Kläger war mit der Übertragung seiner Pensionszusage in die Pensionskasse einverstanden. Der Dienstgeber verpflichtete sich zu einer Einmalleistung an die Pensionskasse, die zur Erfüllung der Pensionszusage erforderlich ist. Nach Pensionierung des Klägers wurde von der Pensionskasse eine Deckungslücke ermittelt, die jedoch vom Dienstgeber nicht bezahlt wurde. Über das Vermögen des Dienstgebers wurde der Konkurs eröffnet. Der Kläger begehrt nunmehr Insolvenzausfallgeld in Höhe der Deckungslücke bzw. die Bezahlung der Deckungslücke an die Pensionskasse.

Der OGH führte dazu aus: Der Dienstgeber ist in jenem Umfang zu einem Nachschuss an die Pensionskasse verpflichtet, der es dieser ermögliche, dem Kläger die zugesicherte Pension (5 %) zu bezahlen. Eine Verpflichtung zu einer Direktleistung an den Kläger bestehe nicht. Der Kläger habe somit lediglich einen (vor Konkurseröffnung fälligen) Anspruch darauf, dass der Dienstgeber den Nachschuss an die Pensionskasse leiste. Der Dienstgeber sei somit verpflichtet, die Differenz zwischen der Pensionszusage und dem von der Pensionskasse geleisteten Betrag zu bezahlen. Der Anspruch sei jedoch lediglich mit 24 Monatsbeträgen gesichert (3d Abs 1 Z 1 IESG).