OGH: Änderung und Ende des Pflegegeldanspruches gem § 9 Abs 4 BPGG
Nach § 9 Abs 4 BPGG ist das Pflegegeld zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt, und das Pflegegeld neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe des Pflegegelds wesentliche Veränderung eintritt, worunter etwa zu verstehen ist, dass sich der Pflegebedarf des Betroffenen in erheblicher Weise ändert, also die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht
§ 9 Abs 4 BPGG
GZ 10 ObS 148/10b, 09.11.2010
OGH: Nach § 9 Abs 4 BPGG ist das Pflegegeld zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt, und das Pflegegeld neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe des Pflegegelds wesentliche Veränderung eintritt, worunter etwa zu verstehen ist, dass sich der Pflegebedarf des Betroffenen in erheblicher Weise ändert, also die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. Haben sich hingegen die tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnisse gegenüber der seinerzeitigen Leistungszuerkennung nicht geändert, kommt weder eine Entziehung noch eine Neubemessung (Herabsetzung oder Erhöhung) des Pflegegelds in Betracht.