16.12.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Entlassung wegen versäumter Arbeitszeit nach § 82 lit f GewO

Nach § 82 lit f GewO ist für die Berechtigung der Entlassung die Erheblichkeit der versäumten Arbeitszeit entscheidend, die sich ua auch aus der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeiten ergibt


Schlagworte: Entlassung, versäumte Arbeitszeit
Gesetze:

§ 82 lit f GewO

GZ 9 ObA 89/10v, 29.09.2010

Die Beklagte vereinbarte mit dem Kläger wegen Arbeitsmangels einen Urlaub ab 13. 2. 2009 im Ausmaß von etwa zwei bis drei Wochen, ohne dessen Ende näher festzulegen. Der Kläger war dann ab 3. 3. 2009 bis 13. 4. 2009 arbeitsunfähig. Am 3. 3. 2009 wurde er von der Beklagten aufgefordert, sein Stundenbuch abzugeben. Dem kam er am 4. 3. 2009 dadurch nach, dass er das Stundenbuch und auch eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung bei der Beklagten ablegte. Am Nachmittag dieses Tages wurde er darauf hingewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeitsmeldung den 2. 3. 2009 nicht umfasse und auch keine voraussichtliche Dauer des Krankenstandes angegeben sei. Bereits am nächsten Vormittag des 5. 3. 2009 wurde der Kläger von der Beklagten zu Hause aufgesucht und ihm eine schriftliche Aufforderung ausgefolgt, sein Fernbleiben noch an diesem Tage zu bestätigen. Als er dem nicht sofort entsprach, wurde ihm das Entlassungsschreiben überreicht.

OGH: Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte Entlassung kann immer nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Nach § 82 lit f GewO ist hier für die Berechtigung der Entlassung die Erheblichkeit der versäumten Arbeitszeit entscheidend, die sich ua auch aus der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeiten ergibt.

Die Beklagte stützt nun die Berechtigung der Entlassung darauf, dass es am Kläger gelegen gewesen wäre nachzuweisen, dass er sich auch am 3. 2. 2009 weiter auf Urlaub befunden habe. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die unbestimmte Urlaubsvereinbarung jedenfalls keine erhebliche Abwesenheitszeit gesehen werden kann, da der Kläger ohnehin nachgewiesenermaßen ab 3. 3. 2009 im Krankenstand war und die Beklagte nur eine vage Urlaubsvereinbarung (2-3 Wochen ab 13. 2. 2009) schloss, die durchaus auch noch den 2. 3. 2009 erfassen könnte. Darin kann keine unvertretbare Rechtsansicht gesehen werden; hat doch die Beklagte selbst vorweg die mangelnde Bedeutung der Arbeitsleistung an diesem Tag durch die vage Urlaubsvereinbarung zum Ausdruck gebracht.