23.12.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Konkurrenzverbot - zum Geschäftszweig nach § 7 Abs 1 AngG

Der Begriff des "Geschäftszweigs" nach § 7 Abs 1 AngG ist eng auszulegen; darüber hinausgehende Beschränkungen der privaten Betätigungsfreiheit können keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG bewirken


Schlagworte: Angestelltenrecht, Konkurrenzverbot, Entlassung, Geschäftszweig
Gesetze:

§ 7 AngG, § 27 AngG

GZ 9 ObA 15/10m, 29.09.2010

OGH: Dem Kläger ist grundsätzlich dahin beizupflichten, dass der Begriff des "Geschäftszweigs" nach § 7 Abs 1 AngG eng auszulegen ist und darüber hinausgehende Beschränkungen der privaten Betätigungsfreiheit keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG bewirken können. Der Revisionswerber übersieht aber, dass sich die Beklagte nicht nur auf diesen Tatbestand, sondern auch auf den der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 dritter Fall AngG) gestützt hat. Eine diesem Entlassungstatbestand unterliegende Treuepflichtverletzung kann auch bei indirekter Konkurrenzierung vorliegen, wenn der Angestellte ein bestimmtes Verhalten setzt, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig macht. Dies hier anzunehmen ist nicht unvertretbar: Dem Kläger musste bei Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit für die V bewusst sein, dass er damit für ein Unternehmen tätig wurde, das mit der Gewinnung von Holunderfarben im direkten Konkurrenzverhältnis zu einer Gesellschaft stand, die nicht nur eine wichtige Abnehmerin der Produkte der Beklagten ist, sondern deren Anteile auch von denselben Gesellschaftern (Familie P) gehalten werden. Dazu kommt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die V versuchte, Rohstofflieferanten der Beklagten abzuwerben.