30.12.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG

Das über die Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG ergehende Urteil wirkt nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem Arbeitgeber; es wirkt hingegen nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil der berechtigten Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung)


Schlagworte: Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, besondere Feststellungsverfahren
Gesetze:

§ 54 Abs 1 ASGG

GZ 9 ObA 140/09t, 03.09.2010

OGH: Das über die Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG ergehende Urteil wirkt nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem Arbeitgeber; es wirkt hingegen nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil der berechtigten Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung). Diese erwerben daher aufgrund des über die Feststellungsklage ergehenden Urteils keinen Anspruch und verlieren auch allfällige Ansprüche nicht. Da es auf die tatsächlichen Gegebenheiten ankommt, ist für den Standpunkt der Klägerin auch nichts mit dem Verweis auf den Prozess eines anderen Arbeitnehmers des Beklagten zu gewinnen.