06.01.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Austritt iZm Verletzungen der Arbeitszeitvorschriften

Nur in Fällen eklatanter Verstöße gegen die Bestimmungen des AZG wird ein Protest des Arbeitnehmers zur Wahrung seines Austrittsrechts für entbehrlich gehalten


Schlagworte: Austritt, Verletzungen der Arbeitszeitvorschriften
Gesetze:

§ 26 Z 2 AngG, § 82a lit d GewO, § 1162 ABGB, § 9 AZG

GZ 9 ObA 113/10y, 24.11.2010

OGH: Nach der Rsp können bewusste und systematische Verletzungen der Arbeitszeitvorschriften einen Austrittsgrund darstellen. In dieser Hinsicht ist vom Dienstnehmer im Allgemeinen zu verlangen, dass er der übergebührlichen Inanspruchnahme ernstlich widerspricht und auf die Einhaltung der zulässigen Arbeitszeit besteht. Nur in Fällen eklatanter Verstöße gegen die Bestimmungen des AZG wird ein Protest des Arbeitnehmers zur Wahrung seines Austrittsrechts für entbehrlich gehalten.

Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses tatsächlich vorliegen, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Das Ausmaß der im Dienstvertrag der Klägerin vorgesehenen Wochenstunden kann - was hier aber nicht weiter geprüft werden muss - durchaus als systematische und auffallende Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit angesehen werden. Anders als nach dem der E 9 ObA 7/95 zugrunde liegenden Sachverhalt hat sich die Arbeitszeitüberschreitung aber nicht durch wiederholte Anordnungen des Dienstgebers ergeben, indem dieser immer wieder Überstunden gefordert hat. Vielmehr war die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit schon im Dienstvertrag festgelegt, was der Klägerin als verständiger Arbeitnehmerin bekannt sein musste und worauf sie sich von vornherein auch einstellen konnte. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin in dieser Situation ihr Begehren auf Abhilfe der übermäßigen Beanspruchung vor dem Austritt hätte zum Ausdruck bringen müssen und im vorliegenden Fall nicht von einer Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses ausgegangen werden könne, erweist sich damit als nicht korrekturbedürftig.