11.06.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Für eine Aufrechnung durch den Versicherungsträger besteht Bescheidpflicht


Schlagworte: Sozialrecht, Ausgleichszulage, Ersatzanspruch, Legalzession
Gesetze:

§ 367 ASVG, § 324 ASVG

In seinem Beschluss vom 29.03.2006 zur GZ 3 Ob 248/05z hatte sich der OGH mit der Frage, ob die Ausgleichszulage von § 367 ASVG erfasst ist, auseinanderzusetzen:

Der Anspruch der beklagten Partei auf Ausgleichszulage wurde zwar von der klagenden Partei anerkannt, jedoch wurde ein Großteil der zugesprochenen Nachzahlung an den Sozialhilfeträger überwiesen, der den Rückersatz der für den Zeitraum der zustehenden Nachzahlung gewährten Sozialhilfe begehrte. Der beklagten Partei wurde über diese Vorgangsweise lediglich eine Mitteilung, jedoch kein Bescheid zugestellt. Nachdem seitens der beklagten Partei ein Exekutionsverfahren zur Hereinbringung der zustehenden Nachzahlung gegen die klagende Partei eingeleitet wurde, erhob diese gegenständliche Oppositionsklage mit der Begründung, dass der betriebene Anspruch bereits erloschen sei.

Der OGH führte dazu aus: Soweit der Sozialhilfeträger eine Unterstützung für einen Zeitraum erbringt, für welchen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach dem ASVG besteht, kommt dem Sozialhilfeträger ein eigenständiger Ersatzanspruch zu. Wenn der Versicherungsträger von den zu gewährenden Geldleistungen jene Beträge abzieht, die als Ersatz an den Sozialhilfeträger überwiesen werden, liegt eine Aufrechnung vor, für die gemäß § 367 Abs 2 ASVG Bescheidpflicht besteht. In Fällen einer Legalzession hingegen entfällt die Pflicht zum Erlass eines Bescheids.