13.01.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kollektivvertragsangehörigkeit nach § 8 Z 1 ArbVG

Die Frage der Mitgliedschaft des Arbeitgebers zu einer bestimmten Fachgruppe im Rahmen seiner Handelskammermitgliedschaft und damit die nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag unterliegt im Hinblick auf die Ausschließlichkeitskompetenz der Selbstverwaltung der Kammer nicht der Beurteilung durch das Gericht


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Kollektivvertrag, Kollektivvertragsangehörigkeit, Wirtschaftskammer, Gewerbe
Gesetze:

§ 8 Z 1 ArbVG

GZ 9 ObA 46/10w, 24.11.2010

OGH: Nach § 8 Z 1 ArbVG sind - sofern der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt - innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrags Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden, kollektivvertragsangehörig. Die Frage der Mitgliedschaft des Arbeitgebers zu den Organisationseinheiten im Rahmen seiner Handelskammermitgliedschaft ist im Hinblick auf die Kompetenz der Kammer im Rahmen ihrer Selbstverwaltung grundsätzlich vom Gericht nicht zu überprüfen. Dass der Beklagte beiden Organisationsbereichen der Wirtschaftskammer zugeordnet ist, ist nicht strittig. Eine andere Frage würde es darstellen, wenn der Arbeitgeber ein Gewerbe ausübt, das mit der vorhandenen Gewerbeberechtigung offensichtlich nichts zu tun hat. § 2 Abs 13 der GewO ordnet insoweit ausdrücklich an, dass im Falle der mangelnden Gewerbeberechtigung die Kollektivverträge die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeit aufgrund von Gewerbeberechtigungen ausüben, Geltung haben.