20.01.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Konkurrenzklausel - zur Frage, ob ein das Arbeitsverhältnis auflösender Arbeitnehmer ausdrücklich auf ein schuldbares Verhalten des Arbeitgebers hinweisen muss, um die Wirkung des § 37 Abs 1 AngG zu erzielen

Ein das Arbeitsverhältnis auflösender Arbeitnehmer muss auf ein schuldbares Verhalten des Arbeitgebers hinweisen, um die Wirkung des § 37 Abs 1 AngG zu erzielen


Schlagworte: Angestelltenrecht, Konkurrenzklausel, Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer, schuldbares Verhalten des Arbeitgebers
Gesetze:

§ 37 AngG

GZ 9 ObA 19/10z, 24.11.2010

OGH: Die Rsp hat die Anwendung des § 37 Abs 1 AngG auch in dem Fall ausgeschlossen, dass der kündigende Arbeitnehmer bei der Kündigung nicht auf ein schuldbares Verhalten des Dienstgebers hinweist und diesem ein solches auch nicht als Ursache für die Kündigung erkennbar sein muss.

Auch wenn bei einem vorzeitigen Austritt oder einer Kündigung die Beendigungswirkung auch ohne Angabe von Gründen eintritt, so kann doch nicht übersehen werden, dass in diesen Fällen - wie auch bei Auflösung eines Handelsvertretervertrags - regelmäßig nur ein Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen von Geldansprüchen die Folge sein wird. Hingegen besteht im Falle der Auflösung eines Dienstverhältnisses in Kenntnis einer vereinbarten Konkurrenzklausel ein eminentes Klarstellungsinteresse der beteiligten Personen, und zwar sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber, um entsprechend disponieren zu können: Ein Arbeitnehmer, dessen Dienstverhältnis gem § 37 Abs 2 AngG gelöst wird, hat ein evidentes Interesse daran zu wissen, ob der Arbeitgeber ein schuldbares Verhalten des Arbeitnehmers als Ursache einer Kündigung heranziehen wollte und demnach das Konkurrenzverbot aufrecht bleibt. Genauso besteht aber dann, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis auflöst, ein Interesse des Arbeitgebers, zu wissen, ob er konkurrenzierende Tätigkeiten seines ehemaligen Angestellten mit der vereinbarten Konventionalstrafe ahnden kann oder entschädigungslos dulden muss. Ist daher für den Arbeitgeber ein eigenes Verschulden an der Auflösung durch den Arbeitnehmer nicht ohne weiteres erkennbar, kommt es nicht zur Verwirkung der Rechte aus einer vereinbarten Konkurrenzklausel. So weisen Reissner und Resch darauf hin, dass allein einer "unbegründet" ausgesprochenen Kündigung der zu verlangende Manifestations- bzw Klarstellungswert nicht zukommt. Wenn nun im vorliegenden Fall die ausscheidende Arbeitnehmerin ausdrücklich auf einen in ihrer Gesundheitsgefährdung bestehenden und damit verschuldensunabhängigen Austrittsgrund Bezug nahm, musste die Klägerin nicht wissen, dass das Verhalten ihres Vorstands zur gesundheitlichen Beeinträchtigung oder zum Austritt der Beklagten geführt hatte.

Auch wenn § 37 Abs 1 AngG hier nicht zur Anwendung kommt, kann dann, wenn für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers vorliegt, dessen Mitverschulden eingewendet werden, weil die Vertragsstrafe pauschalierten Schadenersatz darstellt. Ein solcher Einwand ist noch vor einer allfälligen Anwendung des Mäßigungsrechts nach § 38 AngG zu prüfen.