20.01.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Auslegung von Betriebsvereinbarungen

Es kommt nicht auf das interne Verständnis der vertragschließenden Teile, sondern auf dasjenige an, das der objektive Leser einer Betriebsvereinbarung aus dem Wortlaut gewinnen muss


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Betriebsvereinbarung, Kollektivvertrag, Auslegung
Gesetze:

§§ 29 ff ArbVG, §§ 2 ff ArbVG, § 6 ABGB, § 7 ABGB

GZ 9 ObA 143/09h, 29.09.2010

OGH: Den Parteien einer Betriebsvereinbarung kann - wie Kollektivvertragsparteien - grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten. Bei mehreren in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten ist daher jener der Vorzug zu geben, die diesen Anforderungen am meisten entspricht. Zutreffend haben die Vorinstanzen bereits darauf hingewiesen, dass es dabei nicht auf das interne Verständnis der vertragschließenden Teile, sondern auf dasjenige ankommt, das der objektive Leser eines Kollektivvertrags oder einer Betriebsvereinbarung aus dem Wortlaut gewinnen muss. In erster Linie ist bei der Auslegung einer Betriebsvereinbarung (wie bei einem Kollektivvertrag) der Wortsinn - auch iZm den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text der Betriebsvereinbarung ergebende Absicht der Parteien der Betriebsvereinbarung zu berücksichtigen.