20.01.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Betriebsübergang nach § 3 Abs 1 AVRAG

§ 3 Abs 1 AVRAG und die zu ihr ergangenen Entscheidungen können nicht für andere Sachbereiche (wie den Schutz des ursprünglichen Inhabers des Unternehmens) fruchtbar gemacht werden


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Betriebsübergang
Gesetze:

§ 3 AVRAG

GZ 3 Ob 150/10w, 14.12.2010

OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass es in § 3 Abs 1 AVRAG über den Betriebsübergang ausschließlich darum geht, bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers das bestehende Arbeitsverhältnis mit sämtlichen den Arbeitgeber treffenden Rechten und Pflichten soweit wie möglich unverändert aufrecht zu erhalten; diese Norm und die zu ihr ergangenen Entscheidungen können daher nicht für andere Sachbereiche (wie den Schutz des ursprünglichen Inhabers des Unternehmens) fruchtbar gemacht werden. Bei den Bestimmungen der Betriebsübergangs-Richtlinie und der hier vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umsetzungsbestimmung des § 3 AVRAG geht es nur um den Arbeitnehmerschutz.