19.06.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Bei der Bestimmung des § 14 AÜG handelt es sich um eine Schutzbestimmung zugunsten des überlassenen Arbeitnehmers und des zuständigen Sozialversicherungsträgers


Schlagworte: Arbeitsrecht, Arbeitskräfteüberlassung, Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Gesetze:

§ 14 AÜG

In seinem Beschluss vom 06.04.2006 zur GZ 2 Ob 304/04a hatte sich der OGH mit den Erfordernissen zur Geltendmachung der Beschäftigerhaftung auseinanderzusetzen:

Die klagende Gebietskrankenkasse begehrt von Erstbeklagten die Zahlung ausständiger Sozialversicherungsbeiträge, für welche sie nach § 14 AÜG als Bürgin hafte. Die Arbeitskräfte, die der Erstbeklagten überlassen wurden, seien nicht zur Sozialversicherung gemeldet worden und aufgrund der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckendem Vermögen gegen das überlassende Unternehmen uneinbringlich. Von den Vorinstanzen wurde das Klagebegehren wegen Unschlüssigkeit abgewiesen, weil mangels Unterlagen nicht angegeben werden konnte, ob und welche Beiträge für die überlassenen Arbeitnehmer geleistet wurden und wann und in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht wurden. Nachdem der Anspruch auch dem Grunde nach zweifelhaft sei, scheide auch die Anwendung des § 273 ZPO aus.

Der OGH führte dazu aus: Gemäß § 14 AÜG haftet der Beschäftiger für jene Entgeltansprüche, die für den Zeitraum der Beschäftigung in seinem Betrieb gebühren, einschließlich der Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Diese Bürgenhaftung verfolgt unter anderem auch den Zweck, den Beschäftiger zur Anwendung einer gewissen Sorgfalt bei der Auswahl des Überlassers zu veranlassen, sodass dieser bereits im Vorfeld auf die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen achtet. Die Bestimmung dient sowohl dem Schutz der finanziellen Ansprüche der überlassenen Arbeitskräfte, aber auch dem Schutz des Sozialversicherungsträgers. Aufgrund dieses Gesetzeszweckes reicht die Berechnung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge aus den Beträgen, die dem Beschäftiger in Rechnung gestellt wurden, für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens aus.