27.01.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Begehren auf Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses - Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage?

Es entspricht stRsp, dass ein vom Dienstnehmer erhobenes Begehren auf Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses die Verjährung hinsichtlich der aus diesem Dienstverhältnis abgeleiteten Ansprüche unterbricht; von der Unterbrechungswirkung sind nur Beendigungsansprüche ausgenommen; § 1497 ABGB ist auf Ausschlussfristen des Arbeitsrechts analog anzuwenden; die innerhalb der Verjährungsfrist eingebrachte (erfolgreiche) Feststellungsklage unterbricht die Verjährung aller aus dem Schadensereignis entstandenen (und noch nicht fälligen) sowie künftigen Ansprüche


Schlagworte: Begehren auf Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses, Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage, Ausschlussfristen
Gesetze:

§ 1497 ABGB

GZ 9 ObA 118/10h, 22.12.2010

OGH: In der E 8 ObA 105/03d hat der OGH darauf hingewiesen, dass die Feststellungsklage die Verjährung nur hinsichtlich des geltend gemachten Rechtsverhältnisses und der daraus abgeleiteten Ansprüche unterbricht. Ein vom Dienstnehmer erhobenes Begehren auf Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses unterbreche die Verjährung daher nicht hinsichtlich der aus der Beendigung des Dienstverhältnisses abgeleiteten Ansprüche. Außerdem komme den Feststellungsklagen die Unterbrechungswirkung auch nicht hinsichtlich bereits bekannter und fälliger Ansprüche zu.

Gleichermaßen wurde in der E 9 ObA 102/94 ausgesprochen, dass die Klage auf Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses die Verjährungs- und Ausschlussfristen für die daraus abgeleiteten Ansprüche unterbricht. § 1497 ABGB sei auf die arbeitsrechtlichen Fallfristen analog anzuwenden.

Dieses Ergebnis wird von der beklagten Partei in Ansehung von Verfallfristen auch gar nicht bestritten. Ihre Ansicht, dass zwischen Verjährungs- und Verfallfristen ein im gegebenen Zusammenhang relevanter Unterschied bestehe, ist aber verfehlt. Tatsächlich ergibt sich die Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage aus § 1497 ABGB für Verjährungsfristen. Nach der Rsp ist diese Bestimmung auf Ausschlussfristen des Arbeitsrechts analog anzuwenden.

Die Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage im Vorprozess bezieht sich auf alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis des Klägers. Dazu zählen jedenfalls Entgeltansprüche iSd § 1486 Z 5 ABGB.

Bei den von der Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage ausgenommenen Beendigungsansprüchen handelt es sich um solche Ansprüche, die das Ende des Dienstverhältnisses zur Anspruchsbegründung voraussetzen. Solche Ansprüche macht der Kläger gerade nicht geltend. Vielmehr ist die Feststellung des Fortbestands seines Dienstverhältnisses unabdingbare Voraussetzung für die zu beurteilenden Klagsforderungen.

Warum Schadenersatzansprüche (iSd § 1489 ABGB) von der Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage allgemein ausgeschlossen sein sollen, vermag die beklagte Partei nicht zu begründen. Ist der Schadenersatzanspruch in der Verletzung eines bestimmten Rechtsverhältnisses begründet, so resultieren daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche ebenfalls aus diesem Rechtsverhältnis.

Hinzukommt, dass die Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage gerade schadenersatzrechtlichen Hintergrund hat. In diesem Sinn entspricht es stRsp, dass die schon eingetretenen und noch nicht fälligen und aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden verjährungsrechtlich eine Einheit bilden. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Schäden kann daher mit einer Feststellungsklage begegnet werden. Die innerhalb der Verjährungsfrist eingebrachte (erfolgreiche) Feststellungsklage unterbricht somit die Verjährung aller aus dem Schadensereignis entstandenen (und noch nicht fälligen) sowie künftigen Ansprüche.

Für den Bereich des Arbeitsrechts ist in der Judikatur anerkannt, dass die Unterbrechungswirkung nicht nur von einer Feststellungsklage hinsichtlich künftiger Ansprüche, sondern ebenfalls von einer Klage auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses ausgelöst wird.

Die beklagte Partei gesteht in der Revision ausdrücklich zu, dass die vom Klagszuspruch umfassten Ansprüche ab September 2004 zum Zeitpunkt der Klagseinbringung im Vorverfahren noch nicht fällig waren. Durch die Feststellungsklage im Vorverfahren wurde die Verjährung daher unterbrochen. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei gilt dies nicht nur für die vom Kläger geltend gemachten Entgeltansprüche, sondern ebenso für die Ansprüche auf Ersatz des Erfüllungsinteresses.

Richtig ist, dass Nebengebühren iSd § 33 der Wiener Besoldungsordnung nicht Bestandteil des Monatsbezugs sind und verwendungsbezogen bzw tätigkeitsbezogen gebühren. Ungeachtet des Umstands, dass damit noch nichts über den Entgeltcharakter ausgesagt ist, bedeutet der Hinweis auf die Tätigkeitsbezogenheit des "Sondersechstels" keineswegs, dass dem Kläger kein Ersatzanspruch in dieser Hinsicht zustehen könnte. Entsteht der Schaden durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Hauptleistungspflicht, so hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung entstünde; der Gläubiger muss vermögensmäßig so gestellt werden, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.