OGH: Vertragliche Vereinbarung nach § 11 AÜG
§ 11 AÜG hat den Zweck, Umgehungen des AÜG zum Schutz der überlassenen Arbeitskraft hintanzuhalten; eine entgegen § 11 Abs 1 AÜG nur stillschweigend geschlossene Vereinbarung zwischen dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft bleibt aber gültig
§ 11 AÜG
GZ 8 Ob 16/10a, 23.11.2010
OGH: § 11 AÜG betrifft nicht das Verhältnis zwischen Überlasser und Beschäftiger, sondern regelt die Rechte und Pflichten der überlassenen Arbeitskraft aus deren Grund-(arbeits-)vertrag zum Überlasser. Diese Bestimmung hat den Zweck, Umgehungen des AÜG zum Schutz der überlassenen Arbeitskraft hintanzuhalten. Eine entgegen § 11 Abs 1 AÜG nur stillschweigend geschlossene Vereinbarung zwischen dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft bleibt aber gültig. Von einer absoluten Nichtigkeit, die - wie im Fall der Entscheidung 9 Ob 83/01y - auf den Vertrag zwischen Überlasser und Beschäftiger durchschlagen könnte, kann daher keine Rede sein. Vielmehr wird in der Lehre vertreten, dass die Arbeitskraft berechtigt ist, jedwede Arbeitsleistung bei Dritten abzulehnen.