27.01.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Arbeitsvermittlung iZm Überlassung von Arbeitskräften iSd § 2 Abs 4 iVm Abs 1 AMFG

Mit § 2 Abs 4 AMFG sollte nur die Abgrenzung zwischen Arbeitsvermittlung und Arbeitskräfteüberlassung derart gezogen werden, dass ein Überlasser die arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten eines Arbeitgebers im Allgemeinen und die besonderen aufgrund des AÜG zu tragen hat; verletzt ein Überlasser diese Pflichten, erfolgt durch § 2 Abs 4 AMFG eine Gleichstellung der Überlassung mit der Arbeitsvermittlung


Schlagworte: Arbeitsvermittlung, Überlassung von Arbeitskräften, Pflichten des Arbeitgebers
Gesetze:

§ 2 AMFG

GZ 8 Ob 16/10a, 23.11.2010

OGH: Arbeitsvermittlung iSd AMFG ist nach § 2 Abs 1 dieses Gesetzes jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses (Dienstverhältnisses) zusammenzuführen. Es geht also um Bemühungen des Vermittlers, beide Teile zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zusammenzuführen.

Als Arbeitsvermittlung gilt gem § 2 Abs 4 AMFG auch die Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte, sofern der Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt. Mit dieser Bestimmung sollte im AMFG jedoch nur die Abgrenzung zwischen Arbeitsvermittlung und Arbeitskräfteüberlassung derart gezogen werden, dass ein Überlasser die arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten eines Arbeitgebers im Allgemeinen und die besonderen aufgrund des AÜG zu tragen hat. Verletzt ein Überlasser diese Pflichten, erfolgt durch § 2 Abs 4 AMFG eine Gleichstellung der Überlassung mit der Arbeitsvermittlung. § 2 Abs 4 AMFG verdeutlicht daher die Bestimmung des § 2 Abs 1 AMFG, ohne deren normative Bedeutung zu ändern.

Nach den Verfahrensergebnissen scheidet daher im konkreten Fall das Vorliegen einer Arbeitsvermittlung iSd § 2 Abs 1 AMFG aus. Insbesondere liegt hier unstrittig eine selbständige Tätigkeit vor, sodass eine Verletzung von Arbeitgeberpflichten nicht in Betracht kommt.