27.01.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Legalzession nach § 332 ASVG

Die sachliche Kongruenz ist dann zu bejahen, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruchs und des Schadenersatzanspruchs ident sind, beide Ansprüche also darauf abzielen, denselben Schaden zu decken


Schlagworte: Allgemeines Sozialversicherungsrecht, Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger, Kongruenz
Gesetze:

§ 332 ASVG

GZ 9 ObA 118/10h, 22.12.2010

OGH: Der Rechtsübergang auf den Versicherungsträger setzt zunächst voraus, dass der Versicherungsfall eintritt, auf Grund dessen der Schadenersatzberechtigte Leistungen des Sozialversicherungsträgers beanspruchen kann. Darüber hinaus ist für die Legalzession nach § 332 ASVG persönliche, sachliche und zeitliche Kongruenz der Ansprüche vorausgesetzt. Die sachliche Kongruenz ist dann zu bejahen, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruchs und des Schadenersatzanspruchs ident sind, beide Ansprüche also darauf abzielen, denselben Schaden zu decken.