03.02.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Abfertigung - Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers als Entgeltbestandteile iSd § 23 Abs 1 AngG?

Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers sind keine Entgeltbestandteile iSd § 23 Abs 1 AngG und müssen daher für die Berechnung der Abfertigung außer Betracht bleiben


Schlagworte: Angestelltenrecht, Abfertigung, Entgelt, Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers
Gesetze:

§ 23 Abs 1 AngG

GZ 9 ObA 3/10x, 22.12.2010

OGH: Zu 9 ObA 198/87 hat der OGH ausgesprochen, dass von einem Arbeitgeber laufend einbezahlte Prämien, die der Finanzierung einer Versicherungsleistung im Rahmen einer zugesagten Versorgungsleistung dienen, nicht als Entgelt iSd § 23 Abs 1 AngG zu werten sind. Sowohl Abfertigung als auch Betriebspension haben den Zweck der Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wollte man daher die der Betriebspensionszahlung dienenden Zahlungen auch für die Abfertigung einrechnen, komme es zu einer nicht berechtigten Doppelbelastung des Arbeitgebers.

Die Abfertigung dient zwar nicht nur der Versorgung und als Überbrückungshilfe für den Arbeitnehmer, sondern soll auch den Arbeitnehmer dafür entlohnen, dass er seine Arbeitskraft für längere Zeit zur Verfügung gestellt hat; doch rechtfertigt dies noch nicht den Schluss, dass laufende Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträge damit zwingend abfertigungswirksam sind. Anders als laufende Gehaltszahlungen dienen Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträge der Finanzierung einer erst in der Zukunft, nämlich frühestens nach Beendigung des Dienstverhältnisses, fällig werdenden oder durch diese ausgelösten Entgeltleistungen.