03.02.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Neubemessung des Pflegegeldes nach § 9 Abs 4 BPGG

Es genügt nicht, nur den körperlichen Zustand zum Zeitpunkt der Gewährung zu jenem im Zeitpunkt der Neubemessung des Pflegegelds in Beziehung zu setzen; es sind auch die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen, um daraus ableiten zu können, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist


Schlagworte: Pflegegeld, Neubemessung, wesentliche Veränderung
Gesetze:

§ 9 Abs 4 BPGG

GZ 10 ObS 152/10s, 21.12.2010

OGH: Die Frage, ob ein rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld neu zu bemessen ist, richtet sich nach § 9 Abs 4 BPGG, wonach eine Entziehung oder Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruchs eine wesentliche Veränderung des Zustandsbilds des Pflegebedürftigen und in der Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraussetzt, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht.

Nach den dazu festgestellten Tatsachen ist zu prüfen, ob sich die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung so wesentlich geändert haben, dass sich eine Veränderung mit Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe ergeben hat. Es genügt dabei nicht, nur den körperlichen Zustand zum Zeitpunkt der Gewährung zu jenem im Zeitpunkt der Neubemessung des Pflegegelds in Beziehung zu setzen. Es sind auch die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen, um daraus ableiten zu können, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

Auf dieser Basis ist dann zu beurteilen, ob sich die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung so wesentlich geändert haben, dass nun - im Hinblick auf eben diese wesentliche Änderung - Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe besteht.