10.02.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Urlaubsersatzleistung gem § 10 UrlG

Es ist nicht auf ein Entgelt abzustellen, das der Arbeitnehmer erst bei einem "fiktiven" Urlaubsverbrauch nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verdient hätte


Schlagworte: Urlaubsrecht, Urlaubsersatzleistung
Gesetze:

§ 10 UrlG

GZ 8 ObA 22/10h, 21.12.2010

OGH: Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung (früher: Urlaubsentschädigung) ist ein vermögensrechtlicher Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs. Der Bemessung der Urlaubsersatzleistung ist daher jenes Entgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogen hat. Das Urlaubsentgelt wird nach dem Ausfallsprinzip berechnet. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er aus der Perspektive des Urlaubsbeginns verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte.

Diese Rechtslage hat das Berufungsgericht zutreffend dargestellt und damit übereinstimmend ausgeführt, dass nicht auf ein Entgelt abzustellen ist, das der Arbeitnehmer erst bei einem "fiktiven" Urlaubsverbrauch nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verdient hätte. Der Kläger begehrt die Zahlung einer Urlaubsersatzleistung und nicht eines Urlaubsentgelts. Während das Urlaubsentgelt aus der Perspektive des Urlaubsbeginns zu bemessen ist, soll durch die Urlaubsersatzleistung nach den klaren gesetzlichen Regelungen der §§ 2 Abs 2, 10 Abs 1 und 3 UrlG der (in der Vergangenheit enstandene) Urlaubsanspruch abgegolten werden, der für das Urlaubsjahr gebührt, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Schon daher kann es nicht auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommen.