17.02.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum vorzeitigen Austritt wegen Arbeitsunfähigkeit / Gesundheitsgefährdung

Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den in § 139 Abs 1 ASVG genannten Zeitraum andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern wird; das zeitliche Ausmaß nach § 139 Abs 1 ASVG stellt keine starre Grenze dar, sondern dient als Richtlinie für die Beurteilung, ob die Wiederherstellung der Arbeitskraft nach objektivem Maßstab in absehbarer Zeit zu erwarten ist


Schlagworte: Austritt, Arbeitsunfähigkeit, Gesundheitsgefährdung
Gesetze:

§ 82a lit a GewO, § 26 Z 1 AngG, § 1162 ABGB, § 139 ASVG

GZ 8 ObA 88/10i, 21.12.2010

OGH: Auf einen vorzeitigen Austritt wegen Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung nach der hier anzuwendenden Bestimmung des § 82a lit a GewO sind die von der LuRsp zu § 26 Z 1 AngG entwickelten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

Die Arbeitsunfähigkeit, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt, muss eine dauernde sein. Dabei muss die Einschränkung von so langer Dauer sein, dass nach den Umständen des Falls eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den in § 139 Abs 1 ASVG genannten Zeitraum andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen berechtigten vorzeitigen Austritt kann nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit stellt keinen wichtigen Austrittsgrund dar. Dem Kläger ist an sich zuzustimmen, dass das zeitliche Ausmaß nach § 139 Abs 1 ASVG keine starre Grenze darstellt, sondern als Richtlinie für die Beurteilung dient, ob die Wiederherstellung der Arbeitskraft nach objektivem Maßstab in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Dies führt aber gerade nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis, dass eine (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit in der Dauer von einem halben Jahr zum Austritt berechtigt. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass beim Kläger keine dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, ist mit Rücksicht auf die fachmedizinische Einschätzung sowie die neue berufliche Tätigkeit des Klägers nicht korrekturbedürftig.