17.02.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Berechnung des Abfertigungsanspruchs nach § 23 Abs 1 AngG

Das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zustehende ("gebührende") Entgelt stellt die Basis der Berechnung des Abfertigungsanspruchs dar; auf die Fälligkeit kommt es nicht an


Schlagworte: Angestelltenrecht, Abfertigung, Berechnung, Monatsentgelt, gebührendes Entgelt
Gesetze:

§ 23 AngG

GZ 8 ObA 22/10h, 21.12.2010

OGH: Es entspricht der hA, dass gem § 23 Abs 1 AngG das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zustehende ("gebührende") Entgelt Basis der Berechnung des Abfertigungsanspruchs darstellt; auf die Fälligkeit kommt es nicht an. Unter dem für die Berechnung der Abfertigung zugrunde zu legenden "für den letzten Monat gebührenden Entgelt" ist der Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch nicht in jedem Monat - wiederkehrenden Bezügen ergibt. Bei der Bemessung der Abfertigung ist daher der Monatsdurchschnitt heranzuziehen, wenn die Monatsentgelte Schwankungen unterliegen. In einem derartigen Fall ist ein Beobachtungszeitraum von 12 Monaten zu bilden und der monatliche Durchschnitt für die Bemessungsgrundlage anzusetzen.

Jene Raten für die Zielerreichungsprämie 2006, die dem Kläger im Zeitraum 1. 1. 2007 bis 31. 3. 2007 tatsächlich bezahlt wurden, wurden von den Vorinstanzen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Soweit der Revisionswerber eine Einrechnung von "Sonderzahlungsanteilen" betreffend die für das Rumpfjahr 2006 ausbezahlten Prämien wünscht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst vorbrachte, dass diese Prämie aus steuerrechtlichen Gründen in vierzehn Raten bezahlt werden sollte. Dies wurde auch so festgestellt. Ein Vorbringen, aus dem sich eine Fälligkeit einer der noch offenen Raten bis 31. 3. 2007 ergibt, hat der Kläger nicht erstattet.

Unstrittig wären die restlichen Raten der Zielerreichungsprämie für das Geschäftsrumpfjahr 1. 1. 2006 bis 30. 9. 2006 sowie für das anteilige Geschäftsjahr 1. 10. 2006 bis zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. 3. 2007 daher erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig gewesen. Bei diesen Ansprüchen handelt es sich schon nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs 1 AngG nicht um solche, die für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses "gebühren", die daher dem Grunde nach schon im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses bestanden haben. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass diese Prämien auch dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen sind, wenn ihre - vorzeitige- Zahlung wie hier mit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde, ist daher keineswegs unvertretbar. Auf die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage einer "atypischen Verschiebung von Auszahlungszeiträumen" kommt es nicht an.