OGH: Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung?
Ein Recht auf "Beschäftigung", also das tatsächliche Leisten der übernommenen Dienste, leitet sich für bestimmte Berufe, bei denen das Brachliegen der spezifischen Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des Niveaus führt, aus der Natur des abgeschlossenen Arbeitsvertrags ab
§ 1153 ABGB
GZ 8 ObA 89/10m, 25.01.2011
OGH: Der OGH hat in stRsp ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung nicht anerkannt. Abgesehen von bestimmten, hier nicht zu behandelnden gesetzlichen Ausnahmen (zB § 18 BAG, § 21 SchSpG) wurde nur in Ausnahmefällen bestimmten Arbeitnehmern, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des Niveaus führt, ein solches, sich aus der Natur des abgeschlossenen Arbeitsvertrags ergebendes Recht auf Beschäftigung zuerkannt (zB Gefäßchirurg).