10.03.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum leitenden Angestellten iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG (iZm Gesellschafterstellung)

Für die Stellung als leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG ist va auf die rechtliche Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich abzustellen


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Arbeitnehmer, leitender Angestellter, Gesellschafter
Gesetze:

§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG

GZ 9 ObA 88/10x, 21.01.2011

OGH: Die beklagte KG wendet ein, dass der Kläger als ihr 40 %-Kommanditist bzw als 40 %-Gesellschafter ihrer Komplementärgesellschaft "Hauptgesellschafter" und damit leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG sei, sodass er sich nicht auf den Schutz der §§ 105, 106 ArbVG berufen könne. Die Beklagte verschweigt dabei, dass die Geschäftsführerin der Komplementärin über idente Anteile als Kommanditistin der Beklagten und Gesellschafterin der Komplementärgesellschaft verfügt bzw deren engere Familie (einschließlich ihres Vaters und Mitgeschäftsführers), somit die Kontrahenten des Klägers, zusammen jeweils die restlichen 60 %-Anteile hält. Von einer "Hauptgesellschafter"-Stellung des Klägers, dem keine Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, kann daher nicht die Rede sein. Für die Stellung als leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG ist nach der Rsp va auf die rechtliche Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich abzustellen. Diese lässt sich aber allein aus der Gesellschafterstellung des Klägers nicht ableiten. Die Beklagte unterstreicht gerade durch das Anführen der Agenden, für die nach dem Gesellschaftsvertrag bei der Beschlussfassung eine 75 %-Mehrheit erforderlich ist, dass der gewöhnliche Geschäftsbetrieb, wie insbesondere Personalangelegenheiten, von einer Sperrminorität nicht betroffen ist, sondern in der Kompetenz der Komplementärgesellschaft bzw deren Geschäftsführer liegt. Auch die übrigen Feststellungen über das dem Kläger zuletzt noch eingeräumte Tätigkeitsfeld lassen die Verneinung einer Funktion als leitender Angestellter jedenfalls vertretbar erscheinen.