10.03.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit

Bei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung sind alle sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen; der Arbeitnehmer ist nicht verhalten, zugunsten des Arbeitgebers den Vermögensstamm zur Vermeidung von finanziellen Einbußen anzugreifen, sondern ist auf diesen nur insoweit Bezug zu nehmen, als er Erträge und damit laufendes Einkommen bringt


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, Interessenbeeinträchtigung, Vermögensstamm
Gesetze:

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG

GZ 9 ObA 88/10x, 21.01.2011

OGH: Die Revisionswerberin führt ins Treffen, dass das Vermögen des Klägers keine ausreichende Berücksichtigung gefunden habe. Dabei übersieht sie aber, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verhalten ist, zugunsten des Arbeitgebers den Vermögensstamm zur Vermeidung von finanziellen Einbußen anzugreifen, sondern darauf nur insoweit Bezug zu nehmen ist, als aus einem Vermögen Erträge und damit ein laufendes Einkommen erzielt werden. Dies ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht ausreichend konkret behauptet. Im Übrigen ist sowohl für die Beurteilung der Interessenbeeinträchtigung als auch der Interessenabwägung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.