10.03.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Sittenwidrige Auflösung des Dienstverhältnisses

Eine sittenwidrige Auflösung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber von seinem Auflösungsrecht aus gänzlich unsachlichen, insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven - etwa wegen des Religionsbekenntnisses oder der politischen Einstellung des Arbeitnehmers - Gebrauch gemacht hat


Schlagworte: Sittenwidrige Auflösung des Dienstverhältnisses
Gesetze:

§ 879 ABGB

GZ 9 ObA 112/10a, 22.12.2010

OGH: Nach stRsp liegt eine sittenwidrige Auflösung nur dann vor, wenn der Arbeitgeber von seinem Auflösungsrecht aus gänzlich unsachlichen, insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven - etwa wegen des Religionsbekenntnisses oder der politischen Einstellung des Arbeitnehmers - Gebrauch gemacht hat.

Soweit die Klägerin releviert, dass die Entlassung deshalb sittenwidrig iSd § 879 ABGB sei, weil sie vom Beklagten während ihres Krankenstands dazu angehalten wurde, entweder ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen, weil zwei andere Mitarbeiter urlaubsbedingt abwesend waren, oder einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zuzustimmen, ist sie darauf zu verweisen, dass allein der Umstand, dass die Auflösung wegen des Krankenstands erfolgte, eine Sittenwidrigkeit iSd § 879 ABGB noch nicht nachzuweisen vermag.

Soweit die Klägerin nunmehr ausführt, dass die Entlassung auch deshalb sittenwidrig sei, da sie erfolgt wäre, um den Erfolg einer angestrebten Kündigungsanfechtung zu vereiteln, ist dem entgegenzuhalten, dass ein dahingehendes Vorbringen im erstgerichtlichen Verfahren nicht erstattet wurde.

Zu einer allfälligen Entlassungsanfechtung nach dem GlBG bzw dem BEinstG ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es an einem schlüssigen Vorbringen mangle. Dies wird in der außerordentlichen Revision der Klägerin nicht substantiiert bekämpft.