24.06.2006 Arbeits- und Sozialrecht

EuGH: Ein Versicherter, der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene medizinische Behandlung zu erhalten, hat keinen Anspruch auf Erstattung der mit dieser Reise zu medizinischen Zwecken verbundenen Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten durch diesen Träger


Schlagworte: Sozialrecht, Krankenhausbehandlung, Kosten, Familienangehöriger
Gesetze:

Art 22 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten Fassung, Art 10, 12, 49, 81, 82, 87 und 249 EGV

Mit Urteil vom 15.06.2006 zur GZ C-466/04 hat sich der EuGH mit den durch eine Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Kosten befasst:

Der spanische Gesundheitsdienst weigerte sich, die Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten, die dem in Spanien wohnenden Kläger für eine in Frankreich gewährte Krankenhausbehandlung entstanden sind, und die einem ihn begleitenden Familienangehörigen entstandenen Kosten zu übernehmen.

Dazu der EuGH: Art 22 Abs 1 lit c der Verordnung zählt die Kategorien von Leistungen, auf die der Versicherte, der Inhaber einer vom zuständigen Träger erteilten Genehmigung ist, erschöpfend auf. Ziel dieser Bestimmung ist es, Patienten, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten und die vom zuständigen Träger eine Genehmigung erhalten haben, einen Zugang zur "Behandlung" in einem anderen Mitgliedstaat unter ebenso günstigen Beteiligungsbedingungen zu gewähren, wie sie für die Patienten gelten, die den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates unterliegen. Aus der Bestimmung ergibt sich somit die Verpflichtung des zuständigen Trägers jene Kosten zu erstatten, die mit der Gesundheitsfürsorge verbunden sind, die der Patient im Aufenthaltsmitgliedstaat erhalten hat, dh, soweit es wie im Ausgangsverfahren um eine Krankenhausbehandlung geht, die Kosten der eigentlichen medizinischen Leistungen und die damit untrennbar verbundenen Ausgaben für den Aufenthalt und die Verpflegung des Betroffenen im Krankenhaus.