24.03.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 23 Abs 2 AngG - Entfall des Abfertigungsanpruchs bei Auflösung des Unternehmens wegen Verschlechterung der persönlichen Wirtschaftslage des Dienstgebers

Die Behauptungs- und Beweispflicht für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs 2 AngG trifft den Dienstgeber; aus der Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitgesellschafters allein kann eine Verschlechterung der persönlichen Wirtschaftslage des Dienstgebers nicht erschlossen werden


Schlagworte: Angestelltenrecht, Entfall des Abfertigungsanpruchs, Auflösung des Unternehmens wegen Verschlechterung der persönlichen Wirtschaftslage des Dienstgebers
Gesetze:

§ 23 Abs 2 AngG

GZ 8 ObA 8/11a, 22.02.2011

OGH: Nach § 23 Abs 2 AngG entfällt im Fall der Auflösung des Unternehmens die Verpflichtung zur Gewährung einer Abfertigung ganz oder teilweise dann, wenn sich die persönliche Wirtschaftslage des Dienstgebers derart verschlechtert hat, dass ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann. Diese Bestimmung soll verhindern, dass der Arbeitgeber, der sein Unternehmen infolge einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation auflösen will oder muss, durch hohe Abfertigungsansprüche seiner Arbeitnehmer in seiner Existenz bedroht und möglicherweise in den Konkurs getrieben wird. Die Behauptungs- und Beweispflicht für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung trifft den Arbeitgeber.

Aus der Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitgesellschafters allein kann eine solche Verschlechterung nicht erschlossen werden: Weder wurde behauptet, dass diese Konkurseröffnung mit der Beklagten oder der Situation des Unternehmens in Zusammenhang stand; noch wurde behauptet oder steht fest, dass die Wirtschaftslage vorher besser war.

Die erstmals in der Revision erhobene Behauptung, der Beklagten wäre ein Regressanspruch gegenüber dem früheren Mitgesellschafter und Lebensgefährten zugestanden, der nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen keinen wirtschaftlichen Gehalt mehr gehabt hätte, ist eine unbeachtliche Neuerung.

Seit die Beklagte das Unternehmen führte, konnte sie jedenfalls den Schuldenstand weitestgehend abbauen, sodass die Schließung des Unternehmens nicht wegen einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sondern deshalb erfolgte, weil die Beklagte nur die Schulden abbauen wollte, aber eine dauernde Weiterführung überhaupt nicht plante.