24.03.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 5 GlBG - mittelbare und unmittelbare Diskriminierung

Wie Art 2 Abs 2 der Richtlinie 76/206/EWG sieht auch dessen nationale Umsetzung nur bei der mittelbaren Diskriminierung in § 5 Abs 2 GlBG vor, dass Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die eine mittelbare Diskriminierung darstellen können, der Einstufung als Diskriminierung entgehen können, wenn sie "durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel ... zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich [sind]"


Schlagworte: Gleichbehandlungsrecht, mittelbare / unmittelbare Diskriminierung
Gesetze:

§ 5 GlBG

GZ 9 ObA 124/10s, 28.02.2011

OGH: § 5 GlBG ("Begriffsbestimmungen") unterscheidet in Umsetzung des Art 2 Abs 2 der Richtlinie 76/207/EWG (in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2002/73/EG) zwischen der unmittelbaren und der mittelbaren Diskriminierung. Eine "unmittelbare" Diskriminierung liegt gem § 5 Abs 1 GlBG vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Demgegenüber liegt eine "mittelbare" Diskriminierung gem § 5 Abs 2 GlBG dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

Wie Art 2 Abs 2 der Richtlinie 76/206/EWG sieht auch dessen nationale Umsetzung nur bei der mittelbaren Diskriminierung in § 5 Abs 2 GlBG vor, dass Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die eine mittelbare Diskriminierung darstellen können, der Einstufung als Diskriminierung entgehen können, wenn sie "durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel ... zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich [sind]". Eine solche Möglichkeit ist hingegen für Ungleichbehandlungen, die eine unmittelbare Diskriminierung darstellen können, weder in der Richtlinie 76/207/EWG noch im GlBG vorgesehen. Die Ausführungen der Beklagten zur sachlichen Rechtfertigung (der mittelbaren Diskriminierung) können daher auf sich beruhen. Sie ändern nichts am Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung nach § 5 Abs 1 GlBG. Die unmittelbare Diskriminierung der Klägerin bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses kann nicht durch das Ziel gerechtfertigt werden, die Beschäftigung jüngerer Menschen zu fördern.