24.03.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Selbständig Erwerbstätige - zur imparitätischen Senatszusammensetzung nach § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG

Der Umstand, dass der Kläger als Notstandshilfebezieher am Unfallstag einen potentiellen Geldgeber iZm einer damals von ihm beabsichtigten Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgesucht hat, rechtfertigt nicht die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG über eine imparitätische Senatszusammensetzung


Schlagworte: Sozialrechtssache, imparitätische Senatszusammensetzung, selbständig Erwerbstätige, Unfallversicherung
Gesetze:

§ 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG, § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG

GZ 10 ObS 117/10v, 05.10.2010

OGH: Gem § 12 Abs 1 zweiter Halbsatz ASGG haben die fachkundigen Laienrichter vorbehaltlich des § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG je zur Hälfte dem Kreis der Arbeitgeber und dem der Arbeitnehmer anzugehören. Aus dieser Bestimmung ergibt sich deutlich, dass die fachkundigen Laienrichter in Sozialrechtssachen grundsätzlich dem Kreis der Versicherten und ihrer Arbeitgeber anzugehören haben. Im zweiten Halbsatz des § 12 Abs 3 ASGG werden jene Sozialrechtssachen angeführt, in denen ausnahmsweise alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören haben. Es handelt sich dabei um die Sozialrechtssachen jener selbständig Erwerbstätigen, die in den persönlichen Geltungsbereich des GSVG, des BSVG, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, des Bundesgesetzes über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, fallen sowie um die Sozialrechtssachen nach dem NVG 1972, in denen der Kläger ein Notar ist. Nach stRsp fallen unter diese Ausnahmebestimmung des § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG auch Sozialrechtssachen, die Angelegenheiten der Unfallversicherung der gewerblich selbständig tätigen Personen betreffen. Während nämlich das GSVG nur die Kranken- und die Pensionsversicherung der in seinen Anwendungsbereich fallenden Personen regelt (vgl § 1 GSVG), sind die Bestimmungen über die Unfallversicherung dieses Personenkreises im ASVG enthalten. Es sind daher gem § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG in der Unfallversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert oder in der Krankenversicherung gem § 3 Abs 1 Z 2 GSVG pflichtversichert sind, ferner die Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer KG und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, teilversichert.

Beim Kläger handelt es sich jedoch nicht um einen selbständig Erwerbstätigen, der in den persönlichen Geltungsbereich der in § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG angeführten Sozialversicherungsgesetze bzw der in § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG für selbständig Erwerbstätige in der Unfallversicherung vorgesehenen Teilversicherung fällt. Aber auch der Umstand, dass der Kläger als Notstandshilfebezieher am Unfallstag einen potentiellen Geldgeber iZm einer damals von ihm beabsichtigten Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgesucht hat, rechtfertigt nicht die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG über eine imparitätische Senatszusammensetzung. Die Senatszusammensetzung hätte daher im vorliegenden Fall paritätisch (ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer) erfolgen müssen.

Der dem Berufungsgericht unterlaufene Verstoß gegen § 12 Abs 1 zweiter Halbsatz ASGG wurde auch nicht nach § 37 Abs 1 ASGG geheilt, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung erfolgte. Aber auch durch den Umstand, dass die nicht vorschriftsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts in den Rechtsmittelschriften nicht gerügt wurde, ist keine Heilung der damit verbundenen Nichtigkeit eingetreten.