01.07.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ein Universitätsstudium erfüllt nicht die Voraussetzungen eines beruflichen Fortbildungskurses im Sinne des § 176 Abs 1 Z 5 ASVG


Schlagworte: Sozialversicherungsrecht, Unfallversicherungsschutz, nebenberufliches Universitätsstudium
Gesetze:

§§ 175 Abs 1, 176 Abs 1 Z 5 ASVG

In seinem Erkenntnis vom 25.04.2006 zur GZ 10 ObS 59/06h hatte sich der OGH mit der Frage der Anwendbarkeit des § 176 Abs 1 Z 5 ASVG auf ordentliche Studenten einer Universität bzw. (Fach-) Hochschule auseinanderzusetzen:

Der Kläger betrieb neben seiner Erwerbstätigkeit das Studium der Rechtswissenschaften, welches ihm durch seinen Arbeitgeber entsprechend der gängigen Firmenphilosophie empfohlen wurde, um künftig im Bedarfsfall für allfällige Führungspositionen als qualifizierter Mitarbeiter einsatzbereit zu sein. Zu diesem Zweck wurde ihm Unterstützung in Form von flexiblen Arbeitszeiten sowie die Nutzung firmeninterner Ressourcen gewährt. Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Universität, als er einen Verkehrsunfall erlitt. Die dabei entstandenen Verletzungen führten zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30%. Strittig ist nunmehr, ob der Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 4 ASVG anzuerkennen sei und dem Kläger damit eine Versehrtenrente zusteht oder ob lediglich ein einmaliges Versehrtengeld aufgrund der Studentenunfallversicherung gebührt.

Der OGH führte dazu aus: Ein Studium, welches nebenberuflich ausgeübt wird, gilt nicht als Ausübung der Erwerbstätigkeit. Um einen Zusammenhang mit der Beschäftigung bejahen zu können, muss eine bestimmte Ausbildung aufgrund der Weisung des Arbeitgebers und damit in Erfüllung des Arbeitsvertrages absolviert werden. Nur wenn ein derart enger Berufsbezug vorliegt, ist die Ausbildung durch § 176 Abs 1 Z 5 ASVG geschützt. Einem Universitätsstudium, welches der Vermittlung von Allgemeinbildung dient, fehlt diese Voraussetzung, weshalb eine Anwendung des § 176 Abs 1 Z 5 ASVG auf diesen Bereich ausscheidet.