14.04.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Abfertigung - unmittelbar aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse iSd § 23 AngG

Von unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber kann nur dann gesprochen werden, wenn eine verhältnismäßig kurze Frist zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses liegt und wenn zugleich die Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Arbeitsverhältnisse deuten


Schlagworte: Angestelltenrecht, Abfertigung, unmittelbar aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse
Gesetze:

§ 23 AngG

GZ 8 ObA 5/11k, 22.03.2011

OGH: In der Rsp zu § 23 AngG ist anerkannt, dass die vom Gesetz verlangte unmittelbare Aufeinanderfolge nicht bedeutet, dass ein Arbeitsverhältnis fugenlos an das nächste anschließen muss. Für den erforderlichen Konnex zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen wurde es jedoch stets als schädlich angesehen, wenn längere Unterbrechungen - etwa solche, die die Zeit der Betriebsferien übersteigen - vorliegen, die somit eine Zusammenrechnung der unterbrochenen Arbeitszeiten ausschließen. Von unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber kann nur dann gesprochen werden, wenn eine verhältnismäßig kurze Frist zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses liegt und wenn zugleich die Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Arbeitsverhältnisse deuten. Die Beurteilung, ob eine solche längere für eine Zusammenrechnung schädliche Unterbrechung vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls erfolgen. In diesem Sinne wurde etwa ein Zeitraum von 11 oder von 16 Tagen als noch nicht so lang betrachtet, dass eine Zusammenrechnung ausgeschlossen wäre. Eine Unterbrechung in der Dauer von 25 Tagen wurde jedoch bereits als zu lang angesehen.

Maßgeblicher als die Frage, ob die Unterbrechung einen Tag länger oder kürzer gedauert hat, sind in diesem Zusammenhang die sie begleitenden Umstände. Dem Revisionswerber ist zwar zuzustimmen, dass es im Fall unmittelbarer Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse iSd § 23 Abs 1 AngG unerheblich ist, aus welchen Gründen das vorangehende Arbeitsverhältnis beendet wurde - selbst die Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses durch Entlassung schadet nicht -, weil durch den alsbaldigen Neuabschluss in der Regel auch jene Situation bereinigt wird, in der der Gesetzgeber Abfertigungsansprüche versagt.

Hier wollten die Parteien durch den Abschluss des zweiten Arbeitsvertrags aber gerade nicht jene Situation bereinigen, in der der Gesetzgeber Abfertigungsansprüche versagt. Sie sind im Gegenteil selbst davon ausgegangen, dass kein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis vorliegt, weil sie eine gesonderte Vereinbarung über die Anrechnung der Vordienstzeiten aus dem ersten Arbeitsverhältnis trafen. Die Parteien wollten auch keine Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses, die Vereinbarung des neuen Arbeitsvertrags enthielt vielmehr Verschlechterungen für den Kläger, denen dieser ausdrücklich zustimmte. Ebenso ausdrücklich vereinbarten die Parteien dass die Anrechnung der Vordienstzeiten nur für Abfertigungsansprüche erfolgen sollte. Eine solche Anrechnung sollte daher nach dem Willen der Parteien für andere dienstzeitabhängige Ansprüche - wie etwa das Jubiläumsgeld - nicht erfolgen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ein innerer Zusammenhang der Arbeitsverhältnisse im konkreten Fall ungeachtet der Tatsache, dass auch die Beklagte ein Interesse an einer weiteren Tätigkeit des Klägers hatte, fehlt, ist vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls vertretbar.