28.04.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Entlohnung der Arbeitsbereitschaft

Grundsätzlich kann die Arbeitsbereitschaft durch Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag geringer entlohnt werden als die normale Arbeitszeit; hiefür ist jedoch eine entsprechende Vereinbarung Voraussetzung


Schlagworte: Arbeitsbereitschaft, Entlohnung
Gesetze:

§ 1154 ABGB, § 6 AngG

GZ 9 ObA 25/11h, 30.03.2011

OGH: Zeiten der Arbeitsbereitschaft dürfen aufgrund der geringeren Beanspruchung des Arbeitnehmers (Überstunden "minderer Art") grundsätzlich auch geringer entlohnt werden. Hervorzuheben ist, dass diese entlohnungsrechtliche Seite vom arbeitnehmerschutzrechtlichen Aspekt zulässiger Höchstarbeitszeiten zu unterscheiden ist. In diesem Sinne wurde bereits ausgesprochen, dass für über die Normalarbeitszeit hinausgehende Bereitschaftszeiten nicht notwendig, ohne Rücksicht auf das Ausmaß der erbrachten vertragsmäßigen Arbeitsleistung Überstundenentgelt zustehen muss. Die grundsätzlich zulässige geringere Entlohnung der Arbeitsbereitschaft setzt jedoch eine entsprechende kollektiv- oder einzelvertragliche Vereinbarung voraus.