OGH: Zur Entlohnung der Arbeitsbereitschaft
Grundsätzlich kann die Arbeitsbereitschaft durch Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag geringer entlohnt werden als die normale Arbeitszeit; hiefür ist jedoch eine entsprechende Vereinbarung Voraussetzung
§ 1154 ABGB, § 6 AngG
GZ 9 ObA 25/11h, 30.03.2011
OGH: Zeiten der Arbeitsbereitschaft dürfen aufgrund der geringeren Beanspruchung des Arbeitnehmers (Überstunden "minderer Art") grundsätzlich auch geringer entlohnt werden. Hervorzuheben ist, dass diese entlohnungsrechtliche Seite vom arbeitnehmerschutzrechtlichen Aspekt zulässiger Höchstarbeitszeiten zu unterscheiden ist. In diesem Sinne wurde bereits ausgesprochen, dass für über die Normalarbeitszeit hinausgehende Bereitschaftszeiten nicht notwendig, ohne Rücksicht auf das Ausmaß der erbrachten vertragsmäßigen Arbeitsleistung Überstundenentgelt zustehen muss. Die grundsätzlich zulässige geringere Entlohnung der Arbeitsbereitschaft setzt jedoch eine entsprechende kollektiv- oder einzelvertragliche Vereinbarung voraus.