OGH: Invaliditätspension - ein im Ausland erlernter Beruf iSd § 255 Abs 1 ASVG
So wie es für die Beurteilung, ob ein in Österreich erlernter Beruf nach § 255 Abs 1 ASVG vorliegt, allein darauf ankommt, ob die vorgesehene Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde, ist für die Frage, ob ein Beruf iSd § 255 Abs 1 ASVG im Ausland erlernt wurde, bei Fehlen einer entsprechenden Gleichstellung in einem Staatsvertrag oder durch Verordnung des (jetzt [BGBl I 2010/40]) Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 27a Abs 1 BAG) entscheidend, ob ein rechtsgestaltender Gleichstellungsbescheid (§ 27a Abs 2 BAG) vorliegt
§ 255 Abs 1 ASVG, § 27a BAG
GZ 10 ObS 23/11x, 29.03.2011
OGH: So wie es für die Beurteilung, ob ein in Österreich erlernter Beruf nach § 255 Abs 1 ASVG vorliegt, allein darauf ankommt, ob die vorgesehene Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde, ist für die Frage, ob ein Beruf iSd § 255 Abs 1 ASVG im Ausland erlernt wurde, bei Fehlen einer entsprechenden Gleichstellung in einem Staatsvertrag oder durch Verordnung des (jetzt [BGBl I 2010/40]) Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 27a Abs 1 BAG) entscheidend, ob ein rechtsgestaltender Gleichstellungsbescheid (§ 27a Abs 2 BAG) vorliegt. Da beim Kläger keiner dieser drei genannten Voraussetzungen vorliegt, hat das Berufungsgericht im Einklang mit der stRsp des erkennenden Senats einen Berufsschutz des Klägers nach § 255 Abs 1 ASVG (erlernter Beruf) zutreffend verneint.
Ein angelernter Beruf liegt gem § 255 Abs 2 ASVG vor, wenn für seine Ausübung qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, welche jenen in einem erlernten österreichischen Lehrberuf gleichzuhalten sind. Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers sind am Berufsbild des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" zu messen.