22.07.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Macht eine Arbeitnehmerin, deren Probedienstverhältnis gerade wegen der Zurückweisung einer an ihr begangenen sexuellen Belästigung aufgelöst wurde, die Diskriminierung glaubhaft und gelingt demgegenüber dem beklagten Arbeitgeber nicht der Gegenbeweis, gilt die Sanktion des § 12 Abs 7 GlBG


Schlagworte: Arbeitsrecht, Probedienstverhältnis, sexuelle Belästigung, Motiv
Gesetze:

§ 12 Abs 7 GlBG

In seinem Beschluss vom 04.05.2006 zur GZ 9 ObA 81/05k hatte sich der OGH mit der Auflösung von Probedienstverhältnissen auseinanderzusetzen:

Die Klägerin wurde vom Beklagten als Sachbearbeiterin eingestellt. Die Klägerin bringt vor, von ihm sexuell belästigt worden zu sein. Noch während des Probemonats kam es zur Kündigung. Die Klägerin begehrt, diese "Kündigung" als "Motivkündigung wegen sexuellerBelästigung" anzufechten.

Dazu der OGH: Wenngleich es sich bei der Lösungsmöglichkeit eines Probedienstverhältnisses nach der Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, um eine Auflösungsmöglichkeit besonderer Art handelt, die einer Kündigung oder Entlassung oder einem Austritt nicht gleichzuhalten ist, so liegt doch unzweifelhaft die Beendigung eines bereits begründeten Arbeitsverhältnisses vor. Da auch § 12 Abs 7 GlBG sich ausdrücklich auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht, ist es nur folgerichtig, die Bestimmung analog neben der dort genannten Kündigung und Entlassung auch auf die Lösung des Probearbeitsverhältnisses anzuwenden. Macht daher eine Arbeitnehmerin, deren Probedienstverhältnis gerade wegen der Zurückweisung einer an ihr begangenen sexuellen Belästigung aufgelöst wurde, die Diskriminierung glaubhaft und gelingt demgegenüber dem beklagten Arbeitgeber nicht der Gegenbeweis, gilt die Sanktion des § 12 Abs 7 GlBG.